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E-Plakette für ausländische Fahrzeuge (blaue Plakette)


Im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge können - genau wie in Deutschland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge - besondere Bevorrechtigungen nutzen.

Sofern im Ausland nicht bereits eine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge erfolgt, benötigt das Fahrzeug zur Nutzung der Bevorrechtigungen eine spezielle Kennzeichnung (eine sogenannte E-Plakette). Die E-Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben und ist an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.

Bevorrechtigungen für Nutzer der Fahrzeuge sind beispielhaft möglich

  • für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, bzw. hinsichtlich von dort anfallenden Gebühren für das Parken,
  • bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
  • durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten

Die entsprechenden Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern diese entsprechend ausgeschildert bzw. angeordnet sind.

Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit sogenannter E-Plakette oder ausländischem E-Kennzeichen eine Feinstaub-Plakette notwendig!

Voraussetzungen

Um eine E-Plakette zu erhalten, muss das Fahrzeug rein elektrisch betrieben werden oder bei Plug-In Hybriden die rein elektrische Reichweite von 40 Kilometern eingehalten werden können. Alternativ kann auch der CO2 Ausstoß als Kriterium genutzt werden. Dieser darf maximal bei 50g CO2 pro Kilometer liegen.

Unterlagen / Nachweise

Bei der Beantragung sind folgende Unterlagen / Nachweise vorzulegen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung


Im COC bzw. in der Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein

  • Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb: ja/nein)
  • Ziffer 23.1 (Klasse/Art des [Elektro-]Hybridfahrzeugs)
  • Ziffer 26 (Kraftstoff)
  • Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
  • Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)

Sofern diese Angaben unvollständig sind, kann der Nachweis durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach § 21 StVZO erbracht werden.

Hinweis: Die Nummerierung im COC bzw. in der Übereinstimmungsbescheinigung kann hiervon abweichen.

Gebühr

11,00 €

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung.

 

Kontakt

Straßenverkehrsamt
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Tel: +49 241 5198-6500
Fax: +49 241 5198-80650

info.stva@staedteregion-aachen.de

Öffnungszeiten:

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