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Informationen für berufliche Betreuer_innen

 

Die Betreuungsbehörde der StädteRegion Aachen unterstützt und berät berufliche Betreuer_innen durch regelmäßige Veranstaltungen, bringt sie zusammen, fördert sie durch Fortbildungen und unterstützt sie bei Problemen. 

Gem. § 25 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) bestehen für berufliche Betreuer_innen nach erfolgter Registrierung nachfolgende Mitteilungs- und Nachweispflichten.

Unverzüglich mitzuteilen sind:

  • Änderungen, die Auswirkung auf die Registrierung haben können, z. B. die Einleitung eines Strafverfahrens oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur
  • Wechsel des Sitzes
  • Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 3 VBVG
  • Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren

Alle sechs Monate mitzuteilen sind:

  • Anzahl der aktuell geführten Betreuungen

Alle 3 Jahre sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (behördliches Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO
  • Erklärung ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist

     

Mitteilungs- und Nachweispflichten sind der Stammbehörde selbständig und ohne gesonderte Aufforderung zu übermitteln.

Beharrliche Verstöße gegen diese Mitteilungspflichten können nach § 27 BtOG einen Widerruf der Registrierung zur Folge haben.

 

Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung gem. § 27 BtOG: 

Die Stammbehörde widerruft die Registrierung, wenn

1. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer_innen die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 

Dies ist in der Regel der Fall, wenn 

  • einer der in § 23 Absatz 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt, z. B. die Einleitung eines Strafverfahrens oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • berufliche Betreuer_innen entgegen dem gesetzlichen Verbot Geld oder geldwerte Leistungen ihres Betreuten annehmen, einschließlich Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen, oder
  • beharrlich den Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht nachgekommen ist

2. berufliche Betreuer_innen keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhalten,

3. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass berufliche Betreuer_innen ihre Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führen; dies ist in der Regel der Fall, wenn berufliche Betreuer_innen mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden sind, oder

4. registrierte berufliche Betreuer_innen als Mitarbeiter_innen eines anerkannten Betreuungsvereins den vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde nicht bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung oder bis zum Ablauf der verlängerten Frist erbringt.

Haben berufliche Betreuer_innen im Registrierungsantrag in wesentlichen Punkten vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder für die Registrierung relevante Umstände pflichtwidrig verschwiegen und beruht die Registrierung auf diesen Angaben, hat die Stammbehörde die Registrierung zurückzunehmen.

Die Registrierung von beruflichen Betreuer_innen wird auf Antrag oder nach dem Tod gelöscht.

Der Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung gelten bundesweit.