Breadcrumb
Was ist Pflegewohngeld?
Pflegewohngeld wird nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW - gewährt und soll dazu dienen, dass möglichst viele Heimbewohnerinnen und Heimbewohner unabhängig von der Sozialhilfe leben können.
Durch das Pflegewohngeld werden die Investitionskosten der Einrichtung während eines dauerhaften stationären Aufenthaltes bezuschusst. Bei den Investitionskosten handelt es sich um Kosten, die der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Da diese Kosten für jede Einrichtung unterschiedliche sind, wird auch in jeder Einrichtung ein unterschiedliches Pflegewohngeld gewährt. Die Unterhaltspflicht von Kindern wird bei der Gewährung des Pflegewohngeldes nicht geprüft.
Wer erhält Pflegewohngeld?
Die StädteRegion Aachen gewährt Pflegewohngeld für die Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohner, die ihren letzten Wohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in einer Einrichtung im Gebiet der StädteRegion Aachen hatten. Bei Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände (Hauptfürsorgestelle) zuständig.
Sofern eine Pflegeeinstufung ab mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, das Einkommen nicht zur Deckung der Heimkosten ausreicht und das Vermögen unter der Freigrenze von 10.000 € (+ 5.000 € für den nicht getrennt lebenden Ehegatten) liegt besteht ggfs. ein Anspruch auf Pflegewohngeld. Dieses wird auf Antrag der Pflegeeinrichtung unter Zustimmung der pflegebedürftigen Person bzw. deren Vertreter(in) gewährt.
Ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner unter Berücksichtigung des Barbetrages, der Leistung der Pflegekasse und eines Freibetrages von 50 € die Heimpflegekosten nicht aus eigenem Einkommen abdecken kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners abhängig. Dem Antrag sind daher alle Einkommens- und Vermögensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Nachweise über Miet- und Pachteinnahmen, Zinsbescheinigungen, Kopien von Sparbüchern etc.) beizufügen. Bei verheirateten Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern sind zusätzlich die Einkünfte des Ehegatten, dessen Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise vorzulegen.
Ansprechpartner/-innen
A-Bla
Frau Christina Leenarts
Tel: +49 241 5198-5077
Blb-Bo
Frau Pia Kühnel
Tel: +49 241 5198-5010
Bp-Bro
Frau Luisa Kersgens
Tel: +49 241 5198-2236
Brp-Ci
Frau Mara Poeschkens
Tel: +49 241 5198-2146
Cj-En
Frau Katja Jumpers
Tel: +49 241 5198-5072
Eo-Fra
Frau Elif Canbolat
Tel: +49 241 5198-2363
Frb-Go
Frau Alisha Nießen
Tel: +49 241 5198-2451
Gp-Hil
Frau Jasmin Wintgens
Tel: +49 241 5198-2129
Him-Jo
Frau Katrin Peters
Tel: +49 241 5198-5089
Jp-Klo
Frau Katja Hosbach
Tel: +49 241 5198-5058
Klp-Kre
Frau Eva Schipke
Tel: +49 241 5198-5040
Krf-Lej
Frau Jana Sundermann
Tel: +49 241 5198-5020
Lek-Mi
Frau Bianca Juchems
Tel: +49 241 5198-5051
Mj-Os
Frau Gabriele Jung
Tel: +49 241 5198-2187
Ot-Re
Herr Justin Jonas
Tel: +49 241 5198-5093
Rf-Schmitz, H.
Herr Manuel Klöppel
Tel: +49 241 5198-5049
Schmitz, I. -So
Frau Tanja Brück
Tel: +49 241 5198-5017
Sp-Uf
Frau Tanja Carl
Tel: +49 241 5198-5013
Ug-Wei
Frau Doris Graaf
Tel: +49 241 5198-2499
Wej-Z
Frau Andrea Pütz
Tel: +49 241 5198-2433