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Andere Schulen

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Förderleistungen für weitere Schulformen ab Klasse 10, die außer dem Weiterbildungskolleg der StädteRegion Aachen und dem Abendgymnasium noch förderungsfähig sind.

Leistungen gibt es für folgende Ausbildungsstätten, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen und die eigene Wohnung anerkannt wird:

  • weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10
  • Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.


Die eigene Wohnung kann jedoch nur anerkannt werden, wenn

  1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, oder
  2. Sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren, oder
  3. Sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.


Weiterhin gibt es Ausbildungsförderung für den Besuch folgender Schulen, wenn Sie noch zu Hause wohnen:

  • Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
  • Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.


Wie viel?
Der Höchstsatz richtet sich nach der besuchten Schulform. Er beträgt zwischen 276 € und 498 €. Bei eigener Wohnung können sich diese Sätze erhöhen. Der Betrag wird komplett als Zuschuss gewährt, ist also nicht zurückzuzahlen.

Einkommen?
Der Verdienst aus z. B. einem Nebenjob, dem Sie neben Ihrem Schulbesuch nachgehen, bleibt unberücksichtigt, so lange er durchschnittlich 520,- € brutto nicht übersteigt.  
Das Einkommen der Eltern und evtl. des Ehegatten/ Lebenspartners aus dem vorletzten Kalenderjahr werden auf den Höchstsatz angerechnet. Feste Grenzen für das Einkommen der Eltern gibt es nicht. Sie richten sich unter anderem auch nach dem Familienstand, der Zahl der Kinder oder der Art des Einkommens.
Wir benötigen für die Antragsbearbeitung eine Kopie des Steuerbescheides oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des vorletzten Kalenderjahres der Eltern bzw. des Ehegatten/ Lebenspartners. Steuerfreie Einkünfte wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld weisen Sie bitte durch Kopien nach.
Ist das Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten/ Lebenspartners jetzt wesentlich geringer als im vorletzten Kalenderjahr, sprechen Sie uns bitte an. Ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens wird nur gefördert, wer bereits langjährig erwerbstätig war.

Ab wann?
BAföG wird ab dem Antragsmonat gezahlt, frühestens aber ab Aufnahme der Ausbildung. Stellen Sie daher vor Aufnahme der Ausbildung Ihre Anträge.

Wo?
Von Ausnahmefällen abgesehen, ist das Amt für Ausbildungsförderung für Sie zuständig, in dessen Bezirk die Eltern wohnen. Für die Wohnorte

  • Aachen,
  • Alsdorf,
  • Baesweiler,
  • Eschweiler,
  • Herzogenrath,
  • Monschau,
  • Roetgen,
  • Simmerath,
  • Stolberg und
  • Würselen


ist das Amt für Ausbildungsförderung der StädteRegion Aachen zuständig.