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Pflegebedürftige Menschen, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes teil- und/oder vollstationäre Pflege benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“) durch den Sozialhilfeträger.
Heimpflegekosten
Unter dem Begriff Heimpflege ist die
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sowie die
- vollstationäre (stationäre) Pflege in Alten- und Pflegeheimen zu verstehen.
Die Höhe der Heimpflegekosten ist abhängig von der Wahl des Heimes und des jeweiligen Pflegegrades. Die Pflegekosten (Pflegesätze) werden nach Tagen berechnet und setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
- Pflegekosten
- Kosten für die Unterkunft
- Kosten für die Verpflegung
- Investitionskosten
- Ausbildungsumlage
Die Wahl der Pflegeeinrichtung ist frei. Sozialhilfeleistungen werden jedoch nur für Pflegeheime innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gezahlt. Die Heime müssen zudem entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben.
Finanzierung
Leistungen der Pflegekasse / Beihilfestelle
Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit können in 5 unterschiedliche Pflegegrade eingestuft werden und entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
Ab Pflegegrad 2 beteiligen sich die Pflegekassen bzw. Beihilfestellen mit einem monatlich festen Zuschuss an den vollstationären Pflegekosten. Diese Zuschüsse betragen derzeit bei
Pflegegrad 2 770 €
Pflegegrad 3 1.262 €
Pflegegrad 4 1.775 €
Pflegegrad 5 2.005 €
Monatlich 125 Euro fließen künftig in Form einer Kostenerstattung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die sich trotz ihrer noch hohen Selbstständigkeit bereits für ein Alten- oder Pflegeheim entscheiden. Damit will der Gesetzgeber noch weitgehend Selbstständige mit geringem Pflegebedarf dazu motivieren, ambulante Pflege zu nutzen und nicht in ein Alten- und Pflegeheim umzuziehen. Bei Beihilfeberechtigten (Beamte oder deren Angehörige) teilt sich dieser Betrag zwischen der Beihilfestelle und der privaten Pflegeversicherung entsprechend der Höhe des Versicherungs- bzw. des Beihilfeumfangs auf.
Wichtiger Hinweis:
Auch wer grundsätzlich selbst nicht beihilfeberechtigt ist kann Anspruch auf Beihilfe haben, wenn der Ehepartner beihilfeberechtigt ist oder war. Die gesetzliche Pflegekasse kürzt dann in der Regel ihre Leistungen um 50 %, die Beihilfe zahlt die restlichen 50 % an Pflegekassenleistungen.
Leistungszuschlag
Seit dem 01.01.2022 erbringen die Pflegegassen sog. „Leistungszuschläge“ gem. § 43c SGB XI zu den zu zahlenden Eigenanteilen an den pflegebedingten Aufwendungen einschl. Ausbildungsumlage der Versicherten.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen somit teilweise vom zu zahlenden Eigenanteil entlastet werden. Der Zuschlag ist prozentual bemessen und von der Dauer des bisherigen Leistungsbezuges abhängig.
Er beträgt ab dem 01.01.2024 bei einem Leistungsbezug
bis 12 Monate 15 %
ab 12 Monate 30 %
ab 24 Monate 50 %
ab 36 Monate 75 %
Einkommen
Bei einem vollstationären Aufenthalt ist grundsätzlich das gesamte Einkommen für die Heimpflege einzusetzen. Ausnahmen sind z.B. Blindengeld und Kindererziehungsleistungen für vor dem 1.1.1921 geborene Mütter.
Bei nicht getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartnern wird, wenn einer weiterhin in der eigenen Wohnung lebt, ausgehend vom gemeinsamen Einkommen durch das Amt für soziale Angelegenheiten ein so genannter Eigenanteil berechnet, der an die Pflegeeinrichtung zu zahlen ist.
Bei einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ist die Investitionskostenförderung einkommensunabhängig. Für weitergehende Sozialhilfeleistungen wird jedoch ein einkommensabhängiger Eigenanteil errechnet.
Ansprüche gegenüber Anderen
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner können unter Umständen Ansprüche gegen Dritte haben, die sich aufgrund eines Gesetzes (zum Beispiel Schenkungs-rückforderungen, Schadenersatz) oder aus vertraglichen Regelungen (wie Wohnrecht aus Grundstücksübergabevertrag o.ä.) ergeben.
Soweit Rentenansprüche bestehen, die bisher nicht realisiert wurden, sind zunächst entsprechende Anträge beim zuständigen Rententräger zu stellen.
Sollte ein früherer Ehepartner oder auch Kinder durch Kriegsereignisse gefallen/geschädigt worden sein, ist dies - im Falle der Beantragung öffentlicher Leistungen - unbedingt anzuführen.
Schenkungen
Nach § 528 BGB können Geschenke, die in den letzten 10 Jahren gemacht wurden, bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden.
Personen, die Sozialhilfe beziehen sind gesetzlich verpflichtet, nicht nur ihr Einkommen und Vermögen, sondern auch alle verwertbaren Rechte einzusetzen, um ihren Hilfebedarf zu decken. Wenn ein Schenker Sozialhilfe benötigt, ist er also verpflichtet, den Wert des Geschenks von der beschenkten Person zurückzufordern.
Vermögen
Vermögen umfasst grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu gehören neben Sparvermögen und Bargeld unter anderem auch Wertgegenstände (Schmuck, Bilder, Möbel etc.), Forderungen, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Haus- und Grundvermöge. Auch hier gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn der nicht getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner weiterhin ein angemessenes Wohneigentum (Haus, Eigentumswohnung) bewohnt.
Grundsätzlich ist das gesamte o.g. verwertbare Vermögen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen.
Die Sozialhilfe darf jedoch nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögensfreibetrags von zurzeit 5.000,00 € für Alleinstehende und 10.000,00 € für Eheleute bzw. Lebenspartner, sowie 500 € für jede weitere Person, die von der nachfragenden Person/Ehegatten/Lebenspartner überwiegend unterhalten wird. Ab dem 01.01.2023 erhöht sich der Vermögensfreibetrag auf 10.000,00 € für Alleinstehende und 20.000,00 € für Eheleute bzw. Lebenspartner.
Für eine Bestattungsvorsorge werden hinterlegte Beträge bis zu 5.500 € zzgl. der maßgeblichen Friedhofsgebühren anerkannt, wenn die Verträge vor der Heimaufnahme bzw. der Sozialhilfebeantragung abgeschlossen wurden und die Beträge unwiderruflich in einem Treuhandfonds oder mit unwiderruflichem Bezugsrecht für den Bestatter hinterlegt wurden. Für Sterbegeldversicherungen o.ä. die nicht unwiderruflich abgetreten wurden besteht kein Schutz.
Welche Leistungen können bei der Städteregion Aachen beantragt werden?
Hilfe zur Pflege/ Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung in Pflegeeinrichtungen
Bei der Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung in Pflegeeinrichtungen handelt es sich um Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Pflegebedürftige, die der vollstationären Pflege bedürfen. Die Leistungen dienen der Finanzierung der o.g. Heimkosten sowie eines monatlichen Barbetrages (Taschengeld), soweit diese nicht durch das Einkommen bzw. Vermögen des Pflegebedürftigen, den Leistungen der Pflegekasse und ggf. das Pflegewohngeld gedeckt werden können. Die Sozialhilfe unterliegt dem so genannten Nachrangigkeitsprinzip, d.h. es besteht nur dann ein Anspruch, wenn keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten greifen.
Wie werden die Leistungen beantragt? Was ist zu beachten?
Personen, die ihren Wohnsitz in der StädteRegion Aachen haben und vor der Entscheidung stehen, ob die Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung erforderlich wird, bietet die StädteRegion Aachen eine umfassende Beratung zu den sozialgesetzlichen Finanzierungshilfen nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW und dem SGB XII an.
Sowohl die Pflegebedürftigen selbst als auch deren Angehörige, Bevollmächtigte oder gerichtlich bestellte Betreuer sollten sich über die konkreten Bedingungen zur Gewährung von Sozialhilfe und Pflegewohngeld innerhalb von Pflegeeinrichtungen unmittelbar beim Amt für Soziales und Senioren informieren und im Bedarfsfalle einen entsprechenden Antrag stellen.
Soweit im Einzelfall der Einzug in eine Pflegeeinrichtung in Betracht gezogen wird, ist Folgendes zu beachten:
Wenn eine Kostenübernahme aus Sozialhilfemitteln erfolgen soll, muss zunächst überprüft werden, ob eine Heimaufnahme erforderlich ist.
Von einigen Ausnahmen abgesehen ist dies immer dann der Fall, wenn durch die Pflegekasse bereits Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt wurde.
Wurde bereits Pflegegrad 2 festgestellt und ist die Person zum Zeitpunkt der Heimaufnahme 80 Jahre oder älter, oder wurde bereits Pflegegrad 3 festgestellt und die Person ist zum Zeitpunkt der Heimaufnahme 70 Jahre oder älter wird ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Heimnotwendigkeit vorliegt.
Wurde (bisher) kein Pflegegrad ermittelt oder wurde Pflegegrad 2 festgestellt aber die Person ist jünger als 80 Jahre, oder die Person ist bei Feststellung des Pflegegrad 3 jünger als 70 Jahre, ist die Heimpflegebedürftigkeit vor der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung mit dem Sozialamt der StädteRegion Aachen abzustimmen.
In Zweifelsfällen stehen diesbezüglich die Pflegefachkräfte der StädteRegion Aachen, Frau Kloss, Tel. 0241/5198-5024 oder Frau Hensen, Tel. 0241/5198-5067 gerne zur Verfügung.
Wichtig:
Ab dem 01.01.2017 erhalten Personen die einem Pflegegrad < 2 (PG 1 oder keiner) zugeordnet werden keine Leistungen der Sozialhilfe innerhalb einer vollst. Einrichtung.
Die Sozialhilfe setzt frühestens mit dem Bekanntwerden beim Sozialhilfeträger ein, d.h. die Leistungen werden nicht rückwirkend gewährt!
Notwendige Unterlagen
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Sozialhilfe werden folgende Unterlagen benötigt:
- ggf. Heimnotwendigkeitsbestätigung
- vollständig ausgefülltes Formular „Antrag auf Sozialhilfe“
- vom Kreditinstitut ausgefüllte Bank-Engagement Bescheinigung
- Vorlage und Einsichtnahme in den Personalausweis
- Betreuungsurkunde / Vollmacht
- aktuelle Rentenbescheide/Bezügemitteilungen
- Blindengeldbescheid, falls vorhanden
- Bescheid der Pflegekasse über die (vollstationäre) Einstufung
- Bescheid/Informationsschreiben der Pflegekasse über die Höhe des Besitzstandes gem. §141 SGB XII, falls vorhanden
- persönliche Angaben über alle Personen, die in Ihrem Haushalt leben
- persönliche Angaben aller Kinder, Angaben über Vorehen und Scheidungen, durch Kriegsereignisse gefallene oder vermisste Angehörige
- aktueller Schwerbehindertenausweis
- vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate vor Heimaufnahme
- vollständige Sparbuchauszüge der letzten 10 Jahre vor Heimaufnahme
- Nachweis über alle bestehenden Sterbegeld- oder Lebensversicherungen
- aktueller Rückkaufswert der Sterbegeld-/Lebensversicherungen
- Nachweis über alle bestehenden Bestattungsvorsorge- und/oder Grabpflegeverträge
- bei Haus- und Grundvermögen: aktueller Grundbuchauszug
- bei Schenkungen/Übertragungen von Haus- und Grundvermögen: aktueller Grundbuchauszug, Notarverträge
- gerichtliche Zustimmung zur Wohnungskündigung
- falls Beihilfeansprüche bestehen: Kopien der Beihilfeabrechnungen zu den Heimpflegekosten sowie Anschrift der Beihilfestelle
Lebt ein Ehe-/Lebenspartner weiterhin in der eigenen Wohnung sind zusätzlich Belege über die notwendigen Ausgaben einzureichen wie:
Nachweis der Miet- und Heizkosten bzw. bei Wohneigentum aller mit der Wohnung verbundenen Ausgaben (Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger etc)
Beitragsrechnungen Hausrat- / Haftpflichtversicherung
Besondere Belastungen
Bei anderen Kosten sollte ggf. eine Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter erfolgen, um vorzeitig zu klären, ob diese anerkannt werden können.
Kündigung der bisherigen Wohnung
Die bisherige Wohnung ist rechtzeitig zu kündigen sofern eine Rückkehr nicht mehr möglich ist. Bei gerichtlich bestellten Betreuern ist dem Sozialamt ggf. die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes zur Wohnungskündigung vorzulegen. Für die bisherige Wohnung können Mietkosten auf Antrag, maximal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, berücksichtigt werden. Voraussetzung für die ausnahmsweise Berücksichtigung der Mietkosten ist, dass der Auszug aus der bisherigen Wohnung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen notwendig war und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Zudem muss der Hilfeempfänger nachweislich alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu auch die Suche nach einem Nachmieter gehört.
Sie haben noch weitere Fragen oder möchten einen Termin zur Antragsaufnahme vereinbaren?
Dann wenden Sie sich bitte an ihre Ansprechpartner in der zentralen Antragsaufnahme und Beratung:
Buchstaben A-H
Herrn Podschadle
Tel. 0241-5198-5041
Antrag-Heimkosten@staedteregion-aachen.de
Buchstaben I-R
Herrn Malies
Tel. 0241-5198-2436
Antrag-Heimkosten@staedteregion-aachen.de
Buchstaben S – Z
Herrn Diers
Tel. 0241-5198-5014
Antrag-Heimkosten@staedteregion-aachen.de
Um lange Wartezeiten zu vermeiden vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Beratungstermin!
Ansprechpartner/-innen
A-Birc
Frau Christina Leenarts
Tel: +49 241 5198-5077
Bird-Ce
Frau Luisa Kersgens
Tel: +49 241 5198-2236
Cf-Dik
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Tel: +49 241 5198-5072
Dil-Dun
Frau Elif Canbolat
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Duo-Fra
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Frb-Hal
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Ham-Hor
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Knj-Kro
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Krp-Lur
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Lus-Mui
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Muj-Pos
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Si-Top
Frau Tanja Carl
Tel: +49 241 5198-5013
Toq-Wec
Frau Doris Graaf
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Wed-Z
Frau Andrea Pütz
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