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Apotheker_innen

 

Um den Verbraucher vor Gefahren zu schützen, ist die Überwachung des Arzneimittelverkehrs in Apotheken einer der Schwerpunkte des Apothekenwesens. Ziel dieser Überwachung ist es, die Sicherheit, Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu gewährleisten. Dazu inspizieren die Amtsapotheker_innen regelmäßig die örtlichen Apotheken und Krankenhausapotheken. Hierbei achten sie unter anderem besonders auf die Einhaltung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), des Apothekengesetzes (ApoG), des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

 

 

Betriebserlaubnis

 

Für die Neueröffnung oder Übernahme einer Apotheke muss eine Betriebserlaubnis vom Gesundheitsamt erteilt werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt hauptsächlich das Apothekengesetz (ApoG). Bitte beachten Sie, dass alle benötigten Unterlagen mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Eröffnung den Amtspotheker_innen vorliegen müssen.

 

Betriebserlaubnis für Apotheken im Filialverbund

 

Ein/eine Apotheker_in kann laut Gesetz bis zu drei Filialapotheken neben seiner Hauptapotheke betreiben. Für die Genehmigung einer Filialapothekenbetriebserlaubnis ist der/die Amtsapotheker_in zuständig, in dessen/deren Kreis oder kreisfreier Stadt sich die Hauptapotheke befindet oder befinden soll. Das Merkblatt zur Beantragung einer Betriebserlaubnis für mehrere Apotheken können Sie auf dieser Seite herunter laden.

Filialleiterwechsel

 

Gemäß Apothekengesetz ist ein Wechsel der Filialleitung der/dem zuständigen Amtsapotheker_in zwei Wochen vor der Änderung durch den/die  Betriebserlaubnisinhaber_in schriftlich anzuzeigen.

Versandhandel

Nähere Informationen können dem Merkblatt im Downloadbereich entnommen werden.