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Hilfen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit

Personen, die aus Altersgründen oder wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht erwerbsfähig sind, erhalten bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen ggfls. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungsberechtigt sind Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder die voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Die maßgebliche Altersgrenze liegt bei Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, bei Vollendung des 65. Lebensjahres, für spätere Geburtsjahrgänge steigt die Grenze pro Jahr um 1 Monat.

 

Bei einer vorübergehenden oder eingeschränkten Erwerbsfähigkeit kommen ggfls. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Diese Leistungen setzen jedoch voraus, dass keine Ansprüche der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und auch keine Ansprüche der Grundsicherung für Arbeit nach dem SGB II bestehen.

 

Die Leistungen nach dem SGB XII dienen dazu, gemeinsam mit eigenem Einkommen und Vermögen, die regelmäßigen Bedarfe, insbes. für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Miete und Heizung, zu decken.

Zuständig für die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des jeweiligen Wohnortes.