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In der Regel stammen "gefährliche Abfälle" – früher auch als "Sonderabfälle" bezeichnet - aus Gewerbe und Wirtschaft und aus öffentlichen Einrichtungen. Auch Abfälle aus dem Gesundheitsdienst, Batterien und Altöl zählen dazu.
Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für Gesundheit, Luft oder Wasser darstellen,
- explosiv oder brennbar sind,
- Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.
Die gefährlichen Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) definiert und in der dazugehörigen Anlage (Abfallverzeichnis) mit einem Sternchen* gekennzeichnet. An ihre Überwachung und Entsorgung werden besondere Anforderungen gestellt.
Zur Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind gesetzlich vorgeschriebene Nachweise zu führen (Nachweisverfahren gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz und Nachweisverordnung). Ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind zum Beispiel private Haushalte und Erzeuger von Kleinmengen.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichpunkt „Entsorgungsnachweis“.
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