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besonderer Kündigungsschutz

Die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben ist außerdem im besonderen Kündigungsschutzverfahren zu beteiligen.

Sofern das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, unterliegen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX.

Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen erfordert die Zustimmung des Integrationsamtes. Der Arbeitgeber muss hierzu einen Antrag beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland stellen. Die Sachermittlung erfolgt durch die Fachstelle. Sie hört alle Beteiligten an und führt in der Regel eine mündliche Verhandlung mit dem Ziel der gütlichen Einigung durch.