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Informationen zur Datenerhebung Rote Kennzeichen

Seit dem 25. Mai 2018 gilt nach zweijähriger Übergangsfrist die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die das Ziel hat, ein einheitliches unionsweites Datenschutzniveau zu etablieren. Um den Betroffenen von Anfang an das nötige Wissen über die Verarbeitung ihrer Daten zu verschaffen, sehen Art. 13 ff. DS-GVO umfangreiche Informationspflichten der Stelle vor, die Daten erhebt.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
StädteRegion Aachen
36.4 Ausnahmegenehmigungen – rote Kennzeichen
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Tel.: 0241/5198-6500
E-Mail: info.stva@staedteregion-aachen.de

Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
StädteRegion Aachen
A 14 Prüfung und Beratung
Datenschutzbeauftragte
Zollernstr. 10
52070 Aachen
Tel.: 0241/5198-1410
E-Mail: datenschutz@staedteregion-aachen.de
 

Zweck und Inhalt der Fahrzeugregister
Grundlage für die Speicherung Ihrer Daten ist § 41 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach sind nach § 41 Abs. 5 FZV im örtlichen Fahrzeugregister (Zulassungsbehörde) und im Zentralen Fahrzeugregister (Kraftfahrt-Bundesamt) bei natürlichen Personen 

  1. Familienname
  2. Geburtsname
  3. Vornamen
  4. vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe von Kennzeichen angegebener Ordens- oder Künstlername
  5. Tag und Ort der Geburt
  6. Geschlecht
  7. Anschrift
  8. Soweit angegeben, die E-Mail-Adresse und Teleonnummer
  9. und die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 

bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens zu speichern.

Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
Die Fahrzeugregister werden nach § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geführt

  1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
  3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
  4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
  7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und
  8. für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.

Nach § 32 Abs. 2 StVG werden die Fahrzeugregister außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

  1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
  2. Fahrzeuge eines Halters oder Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

Erhebung der Daten
Wer eine Zuteilung oder die Ausgabe eines roten Kennzeichens beantragt, hat nach § 41 Abs. 5 FVZ der hierfür zuständigen Stelle die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FZV und § 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV bezeichneten Daten auf Verlangen nachzuweisen, ggfls. werden diese beim Melderegister, dem Gewerbeamt oder dem Zentralverband der Versicherer erhoben. Zur Mitteilung und zum Nachweis der Daten über die Haftpflichtversicherung ist auch der jeweilige Versicherer befugt.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die Zulassungsbehörde übermittelt 

  1. dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 60 FZV zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die zu speichernden Fahrzeug –und Halterdaten. Außerdem wird zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister übermittelt, 
  2. dem Versicherer gemäß § 62 FZV zur Durchführung des Versicherungsvertrages die benötigten Daten,
  3. dem Hauptzollamt gemäß § 63 FZV zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts die benötigten Daten,
  4. gemäß § 64 FZV Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes Strafverfolgungsbehörden (§ 52 StVG)
  5. Ordnungswidrigkeitenbehörden (§ 52 StVG)
  6. Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes (§ 52 StVG)
  7. zuständige Stellen für Verkehrs-, Straßen- und Grenzkontrollen (§ 52 StVG)
  8. wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke (§ 57 StVG)
  9. sonstige öffentliche Stellen oder Privatpersonen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen (§ 39 StVG)

Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die Sie mir Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben oder an die ich aufgrund einer gesetzlichen Regelung befugt bin, personenbezogene Daten zu übermitteln.

Übermittlung von Daten an Stellen in Drittländer

Gemäß § 55 Abs. 1 StVG dürfen die Registerbehörden die gespeicherten Daten an zuständige Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies

  1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
  2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
  3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,

erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein ange-messener Datenschutzstandart nicht gewährleistet ist.
 
Löschung der Daten
Die Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister erfolgt in der Regel ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit.

Betroffenenrecht
Nach Artikel 15 bis 21 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) haben Sie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch bezüglich aller Ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten. 

Sie haben das Recht, Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zu erheben. Postanschrift: Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211/38424-0 oder E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung

Geben Sie personenbezogene Daten (ausgenommen die als freiwillige Angabe gekennzeichneten Daten) nicht an, kann ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Ohne die erforderliche Erlaubnis ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu führen oder vorgeschriebene Erlaubnisdokumente und Bescheinigungen nicht mitzuführen, kann eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie sind nicht verpflichtet, ihre Telefonnummer oder Emailadresse mitzuteilen. In diesem Fall kann bei Rückfragen oder Problemen im Zusammenhang mit der Vorgangsbearbeitung dann nur schriftlich Kontakt mit Ihnen aufgenommen werden. Dies kann dazu führen, dass sich die Bearbeitungsdauer verlängert und Ihr Antrag nicht zeitnah bearbeitet werden kann.
 

Kontakt

Datenschutz
Zollernstraße 10
52070 Aachen

datenschutz@staedteregion-aachen.de