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Gesetzliche Amtsvormundschaften und bestellte Amtsvormundschaften
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt für ein Kind ein, sofern die Mutter des Kindes selbst noch minderjährig ist.
Die bestellte Amtsvormundschaft kann für ein Kind gerichtlich angeordnet werden, wenn die Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben.
Aufgaben der Amtsvormundschaft
Alle Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge für ein Kind sind vom Amtsvormund wahrzunehmen.
Aufgaben der Amtspflegschaft
Werden nur Teile der elterlichen Sorge durch Gerichtsbeschluss entzogen, wird dies Pflegschaft genannt und diese auf einen Pfleger übertragen.
Personenpflegschaft:
Der Pfleger übernimmt die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Vermögenspflegschaft:
Der Pfleger verwaltet das Vermögens des Kindes.
Ergänzungspflegschaft:
zum Beispiel: Vertretung eines Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
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Dienstleistungen
Ansprechpartner/-innen
Herr Helmut Herzberg
Tel: +49 241 5198-2170
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Frau Sonja Gysbers-Krause
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