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Schulpflicht / Einschulung

 

Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.


Die Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfüllt.

Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.

Beginn der Schulpflicht

Die Schulpflicht zum Schuljahr 2024/2025 beginnt für Kinder, die im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 30.09.2018 geboren sind, am 1. August 2024.

Kinder, die nach dem 30.09.2024 das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft der/die Schulleiter/in unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.

Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft der/die Schulleiter/in auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören.

Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen.