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Meldung von gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Dioxine, PCB) durch Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) sind Lebens- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, Mitteilungen nach § 44a Abs. 1 LFGB i. V. m. § 1 MitÜbermitV grundsätzlich in elektronischer Form vorzunehmen.

Mitteilungspflichtig ist jeder Lebensmittelunternehmer und jeder Futtermittelunternehmer, dem entsprechende Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat.
Unverzüglich ist die Mitteilung abzugeben, wenn Höchstgehalte überschritten sind.

Bei Fragen zum o.g. Thema sowie bei Fragen zum Ausfüllen der Tabellen, informieren Sie sich bitte auf den Seiten
des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen.

Im rechten Seitenbereich können Sie den Verordnungstext und die entsprechenden Tabellen zum Ausfüllen herunterladen.