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Hebammen und Entbindungspfleger

Wenn Sie als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig sind, ist ihnen bekannt, dass Sie aufgrund des § 7 Berufsordnung für Hebammen HebBO NRW verpflichtet sind, sich beruflich fortzubilden. Der Umfang der beruflichen Fortbildung beträgt innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren 60 Unterrichtsstunden. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten.

Hebammen und Entbindungspfleger haben die gemäß § 8 Abs. 1 HebBO NRW erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde zu melden.

Meldeverpflichtung und Meldebogen nach § 8 Berufsordnung für Hebammen (HebBO NRW)

Eine objektive Einschätzung der Frage, ob eine flächendeckende und ausreichende Versorgung der Schwangeren und Entbundenen durch Hebammen gegeben ist, bedarf einer validen Datengrundlage. Diese wird durch die Vereinheitlichung des Meldeverfahrens unter Verwendung eines einheitlichen Erfassungsbogens hergestellt.

Da das Inkrafttreten des Gesetzes nach dem 31. Januar 2022 erfolgt ist, ist der Meldebogen durch die Hebamme erstmals bis zum 31. Januar 2023 und dann bis zum 31. Januar 2024 an die zuständige untere Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Ab dem 1. April 2024 ist die Bezirksregierung zuständige Aufsichtsbehörde. Der Meldebogen ist der Bezirksregierung erstmals zum 31. Januar 2025 zu übermitteln.

Zusammengefasst gelten folgende Stichtage:

  • 31. Januar 2023 erstmals Meldebogen an untere Gesundheitsbehörde  (Fristverlängerung bis zum 31.03.2023)
  • 31. Januar 2024 Meldebogen an untere Gesundheitsbehörde
  • 01. April    2024 Bezirksregierungen Aufsichtsbehörden für alle Hebammen
  • 31. Januar 2025 Meldebogen an zuständige Bezirksregierung

Sie können jegliche Angaben und Änderungen, wie eine Anmeldung oder die jährliche Mitteilung bezüglich Ihrer Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger mit den zur Verfügung gestellten Formularen (Download- Box rechts) anzeigen.

 

Ansprechpartner/-innen

Frau Beyza Avci
Tel: +49 241 5198-5312
Fax: +49 241 5198-85312
beyza.avci@staedteregion-aachen.de