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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Im Kalenderjahr stehen 1.774 Euro für die Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung.

Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege um max. 1.612 Euro erhöht werden. Diese Ansprüche gelten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) in einer Höhe von bis zu 125 € monatlich von der Pflegekasse erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer sogenannten Verhinderungspflege. Eine Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro ist möglich. Ergänzend dazu kann das für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehende Budget (1.612,00 EUR pro Kalenderjahr) bis zu 50 % (also in Höhe von bis zu 806,00 EUR) in die Verhinderungspflege übertragen werden. Ab dem 01.01.2022 wurde der Höchstbetrag der Kurzzeitpflege angehoben. Für die Verhinderungspflege verbleibt es jedoch auch ab dem 01.01.2022 bei der Übertragungsmöglichkeit in Höhe von 806,00 EUR aus dem Budget der Kurzzeitpflege. Die Leistungen der Verhinderungspflege stehen lediglich den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.

Der zuständige Sozialhilfeträger, d.h. der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den letzten 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, gewährt zudem - auf Antrag der Einrichtung - eine einkommens- und vermögensunabhängige Investitionskostenförderung (Aufwendungszuschuss).

Sofern die Leistungen der Pflegeversicherung und die Investitionskostenförderung jedoch nicht ausreichen kann auf Antrag auch Sozialhilfe gewährt werden (mehr hierzu finden Sie unter dem Punkt „Sozialhilfe“).