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Pflichtaufgaben Untere staatliche Verwaltungsbehörde in der StädteRegion Aachen
Das Amt für Regionalentwicklung und Europa übt die Funktion der unteren Planungsbehörde im Gebiet der StädteRegion Aachen aus und trägt Sorge dafür, dass die Ziele und Grundsätze der Raumordnung beachtet werden.
1. Die StädteRegion Aachen als Träger öffentlicher Belange - TÖB
Träger öffentlicher Belange nehmen öffentliche Aufgaben und Interessen im Planbereich von vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplänen mit Auswirkung auf die Bodennutzung wahr.
Aufgabe der Bauleitpläne ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (§ 1 BauGB) vorzubereiten und zu leiten.
Das Gesetz unterscheidet 2 Arten von Bauleitplänen:
- Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB)
- Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan (§ 8 BauGB).
Der Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitender Plan regelt die Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet und ist nur für die Gemeinde selbstbindend. Demgegenüber entwickelt der Bebauungsplan (B-Plan) als verbindlicher Bauleitplan Teile des Gemeindegebietes planungsrechtlich und entfaltet eine unmittelbare Rechtswirkung für jedermann.
Regelungstatbestände können nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Art und das Maß der baulichen Nutzung sein, die Regelung der Geschoßigkeit und der Baugrenzen innerhalb derer gebaut werden darf bzw. die überbaubare Grundfläche.
Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald es zeitlich und soweit es räumlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei ist der Bebauungsplan aus dem Inhalt des Flächennutzungsplans zu entwickeln und weiter zu konkretisieren.
Die Regelungstatbestände eines Bebauungsplans sind Grundlage für die bauliche Umsetzung von konkreten Projekten, die über Bauanträge bei den Baugenehmigungsbehörden eingereicht werden.
Bauleitpläne sollen insbesondere nachhaltige städtebauliche Entwicklungen sichern, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen - auch in Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen - miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.
Die besonders zu beachtenden Aspekte bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind unter § 1 Abs. 6 BauGB benannt. Dazu zählen z. B. die Berücksichtigung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung oder die Belange der Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Post- und Fernmeldewesen und die Versorgung mit Energie, Wasser, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen.
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Schritte zur Aufstellung der Bauleitpläne werden die Fachplanungsvertreter förmlich beteiligt. Diese haben dann zu prüfen, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich, beispielsweise als Vertreter eines öffentlichen Aufgabenbereichs im Plangebiet, berührt sind.
Diese sogenannten Träger öffentlicher Belange (TöB) können sein:
- Oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr
- Allgemeine untere Landesbehörden (Landkreise und die StädteRegion Aachen)
- Unternehmen (Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsfirmen, Betreiber von Telekommunikationsnetzwerken, Post, Bahn)
- Träger von Feuerwehr und Rettungsdienst, etc.
Sie alle sind Verwalter öffentlicher Sachbereiche (z.B. des Umwelt- und Landschaftsschutzes) und vornehmlich Behörden, deren Anhörung und Einbeziehung gemäß § 4 i.V. mit den Regelungstatbeständen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 BauGB vorgeschrieben ist. Alle Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben und sich dabei auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken.
Zum Ende der Bauleitplanverfahren müssen gem. § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht durch den Rat der zuständigen Gemeinde abgewogen werden. Das Ergebnis ist den TöB mitzuteilen.
2. Aufgaben und Sinn der Raumordung
Gemäß Raumordungsgesetz (ROG) ist es Aufgabe und Sinn der Raumordnung, das Bundesgebiet in seiner allgemeinen räumlichen Struktur einer Entwicklung zuzuführen, die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am besten dient.
Dabei sollen die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse beachtet werden. Ebenso sind bei der Entwicklung der räumlichen Struktur „der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen“ zu sichern. Wichtiger Bestandteil ist außerdem die Forderung nach der Schaffung von gleichwertigen Lebensbedingungen der Menschen im gesamten Bundesgebiet.
Ziel der Raumordnung ist es, das harmonische Einfügen des kleineren Raumes wie der Kommune in den größeren Raum (z. B. StädteRegion Aachen) herbeizuführen. Auf der anderen Seite soll auch der Gesamtraum die Gegebenheiten und Erfordernisse der kleineren Räume berücksichtigen.
Im Rahmen des „Gegenstromprinzips“ (§ 1 IV ROG) ist die Abstimmung von kommunalen Bauleitplänen (Kommune) zur regionalen Planung (Bezirksregierung) ebenso verankert, wie die Abstimmung der überörtlichen Planung (Regional-, Landes-, Bundesplanung) mit den örtlichen Planungen der Kommunen.
Die Kommunen müssen die örtlichen Planungen, die sie in der Bauleitplanung (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne) verankern, auf die Vorgaben der Regionalplanung (Regionalplan) abstimmen.
Die Struktur der Raumordnung in Deutschland
Die Raumordnung ist in Deutschland in verschiedenen Ebenen organisiert, wobei die einzelnen Ebenen in einem engen gegenseitigen Abhängigkeits- und Austauschverhalten zueinander stehen.
Raumordnungsgesetz (ROG)
Das Bundesraumordnungsgesetz definiert die allgemeinen Bestimmungen und Aufgaben der Raumordnung. Außerdem werden die Ziele und Grundsätze der Raumordung für das Gebiet der Bundesrepublik festgelegt.
Landesentwicklungsplan (LEP)
Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) ist die fachliche und integrierte Konzeption für die räumliche Entwicklung des Landes.
Die Landesregierung NRW hat am 25.06.2013 beschlossen, den seit 1995 geltenden Plan zu ersetzen. Damit wird auch das seit 2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) nicht weiter fortgeführt.
In den Entwurf des neuen LEP NRW sind die Inhalte des separat erarbeiteten Teilabschnitts "Großflächiger Einzelhandel" als Kapitel 6.5 eingeflossen. Diesen landesseitigen Maßgaben zur Einzelhandelsentwicklung wird auf städteregionaler Ebene im regionalen Einzelhandelskonzept (STRIKT) entsprochen.