Breadcrumb

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der StädteRegion Aachen leistet Unterhaltsvorschuss für Kinder, die in Baesweiler, Monschau, Roetgen und Simmerath leben. Für die übrigen Städte in der StädteRegion sind die Jugendämter vor Ort zuständig. 

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind grundsätzlich

  • wenn es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

darüber hinaus

  • haben Kinder von 12 bis 17 Jahren einen Anspruch,
  • wenn das Kind nicht auf SGB II –Leistungen angewiesen ist
  • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 EUR brutto verdient.


Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhaltsbeträgen abzüglich des Erstkindergeldes. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich

in der 1. Altersstufe (bis unter 6 Jahren) 230,00 €
in der 2. Altersstufe (6 bis unter 12 Jahren) 301,00 €
in der 3. Altersstufe (12 bis unter 18 Jahren) 395,00 €

 

Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten:

Unterlagen, die einem Antrag auf Unterhaltsvorschuss beizufügen sind, können dabei digital hochgeladen werden. Wenn bei dem Onlineantrag die Registrierung durch den elektronischen Identitätsnachweis des Personalausweises (eID) erfolgt, entfällt eine nachträgliche persönliche Unterschrift, ansonsten ist es zur erfolgreichen Antragstellung erforderlich, das im letzten Schritt der Online-Antragstellung herunterzuladende Anschreiben an die Unterhaltsvorschussstelle auszudrucken, mit Ihrer persönlichen Unterschrift zu versehen und auf dem Postweg zuzusenden.

  • Herunterladen des PDF-Antrages auf Unterhaltsvorschuss (Link s. rechts unter „Antragsformular“) und Ausfüllen am Bildschirm. Der ausgefüllte und persönlich unterschriebene Antrag ist dann auf dem Postweg an die Unterhaltsvorschussstelle zu senden. Bitte beachten Sie das Merkblatt am Ende des Antragsformulars.
  • Auf Wunsch senden Ihnen die Mitarbeitenden der Unterhaltsvorschussstelle beim Amt für Kinder, Jugend und Familie einen Antrag in Papierform zu. Auch in diesem Fall ist der ausgefüllte und persönlich unterschriebene Antrag auf dem Postweg an die Unterhaltsvorschussstelle zu senden.

Der antragstellende Elternteil muss z.B. bei der Feststellung der Vaterschaft und dem Aufenthalt des anderen Elternteils mitwirken und alle Angaben auf dem Antragsvordruck machen. Weiter besteht die Verpflichtung, der Unterhaltsvorschussstelle alle wichtigen Änderungen mitzuteilen, die während der Antragsbearbeitung und später während der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen auftreten. Solche wichtigen Änderungen sind zum Beispiel Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigene Eheschließung, Umzüge, Wohnortwechsel des Kindes.

 

Muss der andere Elternteil die Leistungen zurückzahlen?

Die Unterhaltsvorschussstelle bzw. das Landesamt für Finanzen sind verpflichtet zu prüfen, ob der andere Elternteil in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Kann dieser Unterhalt zahlen, werden die Leistungen von ihm zurückgefordert.