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Gesetzliche Grundlagen
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern hat in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 Verfassungsrang.
Die folgenreiche Verankerung des Satzes "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2) stellte den größten frauenpolitischen Erfolg der Nachkriegszeit dar. Er hatte zur Konsequenz, dass alle dem Gleichberechtigungsprinzip entgegenstehenden rechtlichen Regelungen und Gesetze an die Verfassung angepasst werden mussten. Betroffen war in der BRD insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und hier vor allem das Ehe- und Familienrecht, das einer grundlegenden Reform unterzogen werden musste.
Im Jahre 1994 wurde Art. 3 Abs. 2 um einen weiteren Satz ergänzt "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin", damit wurden der Staat und seine Organe verpflichtet, auch tatsächlich aktiv auf die Beseitigung von Diskriminierungen von Frauen hinzuwirken.
Die Gesetzlichen Vorgaben zur Gleichberechtigung sind auch in landesgesetzlichen Regelungen und auf kommunaler Ebene verankert.
In der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ist nachzulesen, dass...
- "Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt."
- "Jedermann hat ein Recht auf Arbeit."
- "Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gleiche gilt auch für Frauen und Jugendliche."
Als Spezialgesetz trifft das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen Regelungen für den öffentlichen Dienst im Land und in den Kommunen und dient ebenfalls der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
Für die StädteRegion Aachen sind über bundes- und landesgesetzliche Vorgaben hinaus auch die Vorgaben der Kreisordnung NRW zu beachten, denn die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben oder haben können.
Für die StädteRegionsverwaltung legt der Gleichstellungsplan fest, mit welchen Maßnahmen die durchgängige Gleichstellung von Frauen und Männer erreicht werden sollen.
Kontakt
Gleichstellung
Zollernstraße
10
52070
Aachen
Tel: +49 241 5198-2460
Fax: +49 241 5198-82460
gleichstellung@staedteregion-aachen.de
Ansprechpartner/-innen
Frau Ulrike Königsfeld
Tel: +49 241 5198-2460
Fax: +49 241 5198-82460
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70 Jahre Grundgesetz: Umfrage Erweiterung Art. 3
- (PDF)
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Gleichstellungsplan der StädteRegion Aachen
- (PDF)