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Angebote zur Unterstützung im Alltag

Nach § 45 b SGB XI haben Pflegebedürftige eine Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Betrag kann eingesetzt werden für entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme  von

  1. Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a.


Darüber hinaus können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu 40 % der ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 nutzen um Aufwendungen für Angebote im Alltag zu finanzieren.

Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen

  1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote)
  2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden) und
  3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfestellungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag)


Damit die Pflegebedürftigen den Entlastungsbeitrag  mit der Pflegeversicherung abrechnen können, müssen die Angebote zur Unterstützung im Alltag von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

 

Welche Angebote in Ihrer Region tätig sind, können Sie dem Angebotsfinder des Ministeriums entnehmen.