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Bei Zahlungsschwierigkeiten ist es unter bestimmten Voraussetzung möglich den zu zahlenden Betrag zu stunden (Ratenzahlung).
§ 27 Stundung, Niederschlagung und Erlass KomHVO NRW
(1) Ansprüche der Kommune dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung (Ratenzahlung):
Als Voraussetzung zur Gewährung einer Stundung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistung der Forderung eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte besteht dann, wenn durch die Zahlung der Forderung die Existenz gefährdet wäre.
Dies hat zur Folge, dass Sie Ihre wirtschaftliche Situation konkret darlegen bzw. nachweisen (z.B. in Form einer Lohn-/Gehaltsbescheinigung, aktuelle Kontoauszüge etc....) müssen.
Hier ist es wichtig, die Beantragung rechtzeitig vorzunehmen, um anfallende Mahngebühren der Städteregionskasse zu vermeiden.
Für Einzelheiten hierzu wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in im Fachamt, welchen Sie rechts Ihrem Bescheid/Schreiben entnehmen können.
Kontakt
Bankbuchhaltung, Zahlungsabwicklung, Forderungs- und Liquiditätsmanagement
Zollernstraße
10
52070
Aachen
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Termine nach Vereinbarung
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Fax: +49 241 5198-80202