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Anzeige von Bedarfsgegenständebetrieben

Information für Unternehmer: Anzeige und Erfassung von Betrieben

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Örtlich zuständige Behörden sind in Nordrhein-Westfalen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet.
Diese erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Unternehmen auf der Grundlage bereits bei der Behörde vorhandener Daten und/oder der Meldungen.
Der Standard-Meldebogen für die StädteRegion Aachen kann beim


Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Telefon: 0241 / 5198–3920 oder -3940
Mail: vetamt@staedteregion-aachen.de 


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