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Was muss ich tun?
Sobald eine Schwangerschaft bekannt ist, sind Sie verpflichtet, den Dienstvorgesetzten zu unterrichten und dabei den voraussichtlichen Tag der Entbindung anzugeben. Für die Berechnung der Mutterschutzfristen ist es jedoch erforderlich, dass ein ärztliches Attest oder eine Kopie aus dem Mutterpass vorgelegt wird.
Nach der Entbindung ist dem Schulamt eine Geburtsurkunde vorzulegen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf ist ebenfalls zu unterrichten.
Wie beantrage ich Elternzeit?
Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit zu nehmen. Die Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Schulamt beantragt werden.
Gleichzeitig ist die Angabe erforderlich, für welche Zeiten Sie Elternzeit bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes nehmen wollen. Sie können Ihre gesamte Elternzeit entweder am Stück nehmen oder aufteilen in 2 oder 3 Zeitabschnitte. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Schulamtes möglich. Der Anspruch auf Elternzeit (ohne Dienstbezüge) besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Elternzeitanteil von bis zu 24 Monaten ist für jedes Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Sie haben Anspruch auf Elternzeit
• für Ihr leibliches Kind,
• für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes,
Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
• für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
• für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch
läuft („Kind in Adoptionspflege“),
• für Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist
oder sich in einer Ausbildung befindet, die er schon vor seinem
18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur
Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes keine
Elternzeit nehmen,
• in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder,
Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Urenkelkind.
Dies ist zum Beispiel bei schwerer Krankheit, Behinderung oder
Tod der Eltern möglich.
Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht.
Ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich?
Grundsätzlich ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit möglich. Die Arbeitszeit darf an Grundschulen 20 Wochenstunden nicht übersteigen.
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie auch über den " Link" der Bezirksregierung Köln.
Ansprechpartner/-innen
für Grundschulen in Aachen
Frau Laura Hagen
Tel: +49241 5198-4151
Fax: +49241 5198-80410
laura.hagen@staedteregion-aachen.de
Raum: E 278
für Grundschulen in Aachen
Frau Ute Biermeier
Tel: +49 241 5198-4116
Fax: +49 241 5198-80410
ute.biermeier@staedteregion-aachen.de
Raum: E 278
für Grundschulen in Alsdorf, Baesweiler, Herzogenrath, Würselen
Frau Ilona Offermann-Blaszczyk
Tel: +49241 5198-4115
Fax: +49241 5198-80410
ilona.offermann-blaszczyk@staedteregion-aachen.de
Raum: E 277
für die Grundschulen in Eschweiler, Stolberg,Monschau, Roetgen und Simmerath
Frau Linda Fink-Uebachs
Tel: +49241 5198-4114
Fax: +49241 5198-80410
linda.fink-uebachs@staedteregion-aachen.de
Raum: E 277
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Sprech-/Telefonzeiten: Mo, Mi von 09.00 bis 11.00 Uhr u. 14.00 bis 15.30 Uhr, Fr von 09.00 bis 12.00 Uhr
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Formulare / Infos
- Antrag auf Elternzeit (Kinder vom 01.07.2015 bis 31.08.2021 geboren) (PDF)
- Antrag auf Elternzeit (Kinder ab 01.09.2021 geboren) (PDF)
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Links
- Mutterschutz