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Dies gilt insbesondere auch für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes, das an einem Gewässer liegt.
Genehmigungspflichtige Anlagen sind Vorrichtungen, die sich in, über, unter oder auch an dem Gewässer befinden, so dass Auswirkungen auf den Gewässerzustand nicht auszuschließen sind.
Zu den wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen zählen z.B. größere bauliche Anlagen wie Bootshäuser, Brücken, Stauwerke, Anlegestellen usw., kleinere bauliche Anlagen wie Treppen, Wascheinrichtungen, Pfähle zum Befestigen von Kähnen, Mauern, Dämme, Zäune, Baum- und Strauchpflanzungen, Gas- und Wasserrohre etc. sowie kleinere Vorrichtungen unter oder über dem Gewässer wie z.B. Düker, Rohr- oder Kabelleitungen.
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