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Informationen zur Datenerhebung Führerscheinwesen

Seit dem 25. Mai 2018 gilt nach zweijähriger Übergangsfrist die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die das Ziel hat, ein einheitliches unionsweites Datenschutzniveau zu etablieren. Um den Betroffenen von Anfang an das nötige Wissen über die Verarbeitung ihrer Daten zu verschaffen, sehen Art. 13 ff. DS-GVO umfangreiche Informationspflichten der Stelle vor, die Daten erhebt.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
StädteRegion Aachen
A 36 – Führerscheinwesen
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Tel.: 0241/5198-6500
E-Mail: info.stva@staedteregion-aachen.de

Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten
StädteRegion Aachen
A 14 Prüfung und Beratung
Datenschutzbeauftragte
Zollernstr. 10
52070 Aachen
Tel.: 0241/5198-1410
E-Mail: datenschutz@staedteregion-aachen.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Zweck ist die Registerführung von Fahrerlaubnissen nach §§ 48 und 49 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Die örtlichen und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.

Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und

2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.

Die Fahrerlaubnisbehörde verarbeitet Daten zur Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen und zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

  • Für die Zulassung und Überwachung von Personen zum Straßenverkehr nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
  • Für Maßnahmen zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) und der darauf basierenden Verordnungen (BKrFQV).
  • Für Maßnahmen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrerpersonalverordnung-FPersV).
  • Für Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG).

Inhalt der Fahrerlaubnisregister
Gemäß § 57 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) sind über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 StVG folgende Daten gespeichert:
1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse und Telefonnummer

2. die Klassen der erteilen Fahrerlaubnis,

3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die erteilende Behörde,

4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des StVG,

5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung,

6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9,

7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,

8. die Führerscheinnummer,

9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein
ausgestellt hat,

10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

11. (weggefallen)

12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,

13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung und der Tag der Verlängerung,

15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine, auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis erteilt wurde,

16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und das Aktenzeichen,

17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,

18. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,

19. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde und dem Erklärungsempfänger,

20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach vorangegangener Entziehung oder Aberkennung oder vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Behörde,

21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,

22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die entscheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Wiederzulassung,

23. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahrerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung,

24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozessordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe des Führerscheins,

25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,

26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag des Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung erfolgt maßgeblich auf Grund von Art. 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO i.V.m. §§ 48 ff sowie der auf dem StVG basierenden FEV (hier insbesondere § 20, § 21, § 48a und § 49 ff., § 57 und die §§ 59 ff.): weiterhin aus dem Fahrlehrergesetz, dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz und weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften. Für freiwillige Angaben erfolgt die Verarbeitung auf Grund von Art. 6 Abs. 1 a DSGVO, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erklärt hat.

Empfänger der Daten
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dürfen Fahrerlaubnisbehörden gespeicherte Daten aus dem Fahreignungsregister und dem Fahrerlaubnisregister an

1. das Zentrale Fahrerlaubnisregister beim KBA (§ 51 StVG)

2. Strafverfolgungsbehörden (§§ 30 und 52 StVG)

3. Ordnungswidrigkeitenbehörden (§§ 30 und 52 StVG)

4. Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes (§§ 30 und 52 StVG)

5. zuständige Stellen für Verkehrs-, Straßen- und Grenzkontrollen (§§ 30 und 52 StVG)

6. wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke (§§ 30 und 57 StVG)

7. die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 a Abs. 2 FeV)

8. Bundesdruckerei

Übermittlung von Daten an Stellen in Drittländer
Gemäß § 55 Abs. 1 StVG dürfen die Registerbehörden die gespeicherten Daten an zuständige Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, erforderlich ist.

Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandart nicht gewährleistet ist.

Löschung der Daten (§ 61 StVG)
Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister werden nach § 61 Abs. 3 und 3 StVG gelöscht, soweit die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder eine amtliche Mitteilung über den Tod des/der Betroffenen eingeht oder bei Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person. Die nach dem Fahrlehrergesetz im Fahrerlaubnis- bzw. Fahreignungsregister gespeicherten Daten sind gemäß § 67 FahrlG 5 bzw. 10 Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidungen zu löschen. Nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten beträgt die Löschfrist 5 Jahre. Ansonsten werden die Daten nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen gelöscht. Vorgelegte Unterlagen im Rahmen des Antrages werden nach 10 Jahren gelöscht oder vernichtet. Lichtbild und Unterschrift werden 2 Jahre nach Abschluss des Antrages gelöscht. Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse sind gemäß § 2 Abs. 9 StVG nach spätestens 10 Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen in Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahreignungsregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Es werden folgende Kategorien von Daten verarbeitet

  • Personendaten (§ 22 a FeV, § 57 FeV, § 50 StVG, §§ 4 und 5 FahrlG)
  • Fahrerlaubnisdaten (§ 57 FeV, § 50 StVG, §§ 4 und 5 FahrlG)
  • Daten zu Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren, Fahrverboten, Sperren und Entziehungen der Fahrerlaubnis (§ 57 FeV, § 50 StVG)

Betroffenenrecht
Sie haben als betroffene Person das Recht, von der StädteRegion Aachen Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können verlangen, die bereitgestellten personenbezogenen Daten gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer freiwillig angegebenen Daten können Sie jederzeit widerrufen.

Sie haben das Recht Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zu erheben.
Postanschrift: Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211/38424-0 oder
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung
Geben Sie personenbezogene Daten (ausgenommen die als freiwillige Angaben gekennzeichneten Daten) nicht an, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Ohne die erforderliche Erlaubnis ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu führen oder vorgeschriebene Erlaubnisdokumente und Bescheinigungen nicht mitzuführen, kann eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. In diesem Fall kann bei Rückfragen oder Problemen im Zusammenhang mit der Vorgangsbearbeitung dann nur schriftlich Kontakt mit Ihnen aufgenommen werden. Dies kann dazu führen, dass sich die Bearbeitungsdauer verlängert und Ihr Antrag nicht zeitnah bearbeitet werden kann.

Kontakt

Datenschutz
Zollernstraße 10
52070 Aachen

datenschutz@staedteregion-aachen.de