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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem EU- / EWR-Staat

Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen, im Umfang ihrer Berechtigung - Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

Die Umschreibung von noch gültigen Führerscheinen aus EU/EWR Staaten sind gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben, solange sie noch gültig sind. Ein Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis wird aber immer dann nötig sein, wenn die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis abläuft. Eine Verlängerung im erteilenden Staat ist mangels Zuständigkeit nicht mehr möglich.
Sofern die ausländische Fahrerlaubnis noch keine 2 Jahre erteilt ist, gelten die Vorschriften der Fahrerlaubnis auf Probe. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur "Fahrerlaubnis auf Probe".

Erforderliche Antragsunterlagen:
 

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
  • ein biometrisches Lichtbild (35x45mm Hochformat), Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen,
  • gültiger ausländischer Führerschein,
  • bei Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ärztliche Gutachten (Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
  • bei Verlängerung der Klassen D1, D, D1E und DE ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der Belegart 0 (zu beantragen bei der jeweiligen Meldebehörde des Wohnsitzes).
     

Verwaltungsgebühr i. H. v. zurzeit 38,10 €, mit Probezeit, 36,30 € ohne Probezeit

Achtung: Eine Fahrberechtigung besteht nicht bei:
 

  • Lernführerscheinen oder vorläufig ausgestellten Führerscheinen,
  • bei Inhabern, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU/EWR-Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens 6 monatigen Aufenthalts erworben haben,
  • die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis schon Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
  • bei Vorliegen einer Entziehung, Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, Fahrverbot bzw. gerichtliche Sperre.


Die Antragstellung ist persönlich vorzunehmen und kann ausschließlich in der Führerscheinstelle der StädteRegion Aachen, Carlo-Schmid-Straße 4, 52146 Würselen, erfolgen.

Die Gültigkeit der Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE ist genauestens zu beachten!
Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung, dies bedeutet, dass auf die Vorlage der ärztlichen Gutachten und des  Erste-Hilfe-Nachweises sowie die Ablegung der Prüfungen verzichtet werden kann.
Wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist, findet § 30 Abs. 1 FeV auch Anwendung.
Handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 FeV erteilt.
Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als 5 Jahre verstrichen sind oder – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung noch 6 Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an
 

Umschreibung von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten


Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis darf ab Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von 6 Monaten ein Kraftfahrzeug geführt werden. Die ausländische Fahrerlaubnis muss zu einem Zeitpunkt erteilt worden sein, in dem der ordentliche Wohnsitz mindestens 6 Monate im ausstellenden Staat war.
Wenn Sie jedoch nach dieser 6-Monats-Frist weiterhin mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, begehen Sie eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen. Eine rechtzeitige Umschreibung der Fahrerlaubnis ist daher unbedingt erforderlich.
Diese Fahrberechtigung gilt nicht für Inhaber von Führerscheinen, die außerhalb der EU/EWR erworben wurden (z. B. USA) und deren Inhaber das gesetzliche Mindestalter in Deutschland (z. B. PKW mit 18 Jahren) noch nicht erreicht haben.

Erforderliche Antragsunterlagen:
 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (im Original),
  • ein Lichtbild (35x45mm Hochformat), Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen,
  • gültiger ausländischer Führerschein,
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins (amtliche Anerkennung erforderlich)
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster-Hilfe (neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten),
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T,
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Klassen C1, C, C1E und CE, sowie D1, D, D1E und DE,
  • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E,
  • testpsychologisches Gutachten für die Klassen D1, D, D1E und DE (bei erstmaliger Erteilung der v. g. Klassen sowie bei Verlängerung ab Vollendung des 50. Lebensjahres),
  • Führungszeugnis der Belegart 0 „zur Vorlage bei einer Behörde“ für die Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E.

Die Antragstellung ist persönlich vorzunehmen und kann ausschließlich in der Führerscheinstelle der StädteRegion Aachen, Carlo-Schmid-Straße 4, 52146 Würselen, erfolgen.

Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind und in einer Klasse erteilt wurde, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist, kann die Umschreibung zu erleichterten Bedingungen beantragt werden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet.

 

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins aus NICHT EU-/EWR-Staaten und aus einem nicht nach Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Staates


Für Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten besteht, sobald der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet, die Berechtigung nur noch sechs Monate im Inland.
Kann der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis glaubhaft machen, dass er sich nicht länger als 12 Monate im Inland aufhalten wird, kann diese Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate auf ein Jahr verlängert werden. Bei Personen, die sich nachweislich nicht länger als ein Jahr im Inland aufhalten werden, erscheint es vertretbar, auf den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis zu verzichten.
Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bzw. Verlängerung bleibt jedoch dem Fahrerlaubnisinhaber nur noch die Möglichkeit, seine ausländische Fahrerlaubnis nach § 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung in eine deutsche umschreiben zu lassen, falls er in Deutschland Kraftfahrzeuge führen will.

Erforderliche Antragsunterlagen:
 

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
  • biometrisches Lichtbild,
  • ausländischer Führerschein,
  • Erklärung über die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis,
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins (amtliche Anerkennung erforderlich)
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster-Hilfe (neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten),
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T,
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Klassen C1, C, C1E und CE, sowie D1, D, D1E und DE,
  • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E,
  • testpsychologisches Gutachten für die Klassen D1, D, D1E und DE (bei erstmaliger Erteilung der v. g. Klassen sowie bei Verlängerung ab Vollendung des 50. Lebensjahres),
  • Führungszeugnis der Belegart 0 „zur Vorlage bei einer Behörde“ für die Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E.
     

Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, D, DE (oder Unterklassen), die nach den hier geltenden Gesetzen einer Befristung unterliegen, müssen nach Einreise bei der deutschen Fahrerlaubnisbehörde registriert werden. Ebenso Führerscheine, die hier der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegen.
Die ausländische Fahrerlaubnis aus Drittstaaten und Staaten gemäß Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig sein.
Inhaber von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen (keine Pflichtstunden).

Die Antragstellung ist persönlich vorzunehmen und kann ausschließlich in der Führerscheinstelle der StädteRegion Aachen, Carlo-Schmid-Straße 4, 52146 Würselen, erfolgen.

 

Kontakt

Bürgerservice Führerschein
Carlo-Schmid-Straße 4
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Tel: +49 241 5198-6500
Fax: +49 241 5198-80657

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