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Eigene Verkehrsüberwachung

Den Weg zur "Anhörung Online" und zur Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes finden sie unten auf dieser Seite, unter Dienstleistungen, folgen Sie bitte dem jeweiligen Link.

Zur Erforderlichkeit der Verkehrsüberwachung - Kriterien für die Einrichtung von mobilen und stationären Messstellen

Vorrangige Ziele der Geschwindigkeitsüberwachung sind die Verkehrsunfallprävention sowie die Erhöhung der objektiven und subjektiven Verkehrssicherheit.

Durch die Geschwindigkeitsüberwachung sollen Unfälle verhütet, Unfallfolgen gemindert sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Daneben sollen die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden.

I. Befugnis

Gemäß §  48 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NW. 1980 S. 528) in der zurzeit gültigen Fassung ist die Kreisordnungsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr an Gefahrenstellen.

Bei der StädteRegion Aachen wird diese Aufgabe vom Amt für Ordnungsangelegenheiten, Arbeitsgruppe 32.2, Verkehrsüberwachung, wahrgenommen.

II.  Gefahrenstellen

Zu den Gefahrenstellen im Sinne der  Verwaltungsvorschrift zu § 48 Abs. 2 OBG gehören:

  • Unfallhäufungsstellen (unter Zugrundelegung der landesrechtlich vorgegebenen Richtwerte);
  • Streckenabschnitte, an denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss, z. B. unmittelbare Nähe von Objekten für schutzbedürftige Personen, zudem Streckenabschnitte, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen genutzt werden;
  • Feststellung überdurchschnittlich häufiger Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Als Kriterium für die Beurteilung der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen legt die StädteRegion Aachen den  sog. V 85 - Wert zu Grunde. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSW NRW) hat sich als oberste Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde unter Hinweis auf die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen an anderer Stelle und die anerkannten Regeln der Straßenverkehrstechnik für die Berücksichtigung der 85 %-Geschwindigkeit (V 85) als Kriterium zur Beurteilung der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen. Der V 85 – Wert bedeutet  im Umkehrschluss, dass 15 % der Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben;
  • Baustellen bzw. unmittelbare Nähe zu Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen (hierbei stellt die StädteRegion Aachen nur auf langfristige Baustellen ab);
  • Gründe des Lärmschutzes/Gründe der Luftreinheit.

 
Die mobilen Messstellen werden im Benehmen mit den Polizeipräsidium Aachen festgelegt. Im Vorfeld der Errichtung ortsfester Anlagen wird zudem eine Empfehlung der Unfallkommission (bestehend aus Vertretern der Bezirksregierung, des Landesbetriebes Straßenbau NRW, der zuständigen Polizeiinspektion, der Kreisordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde sowie der Verkehrsbetriebe) eingeholt. Die Einbindung der Unfallkommission erfolgt zur Sicherstellung aller relevanten Erkenntnisse vor Ort und Einbeziehung aller beteiligten Stellen.
 

Kontakt

Verkehrsüberwachung
Zollernstraße 20
52070 Aachen

verkehrsueberwachung@staedteregion-aachen.de

Öffnungszeiten:

Mo. - Uhr  
Di. - Uhr  
Mi. - Uhr  
Do. - Uhr  
Fr. - Uhr  

und nach vorheriger Terminabsprache


Ansprechpartner/-innen

Arbeitsgruppenleitung

Herr Oliver Pontzen
Tel: +49241 5198-3220

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Frau Böttger
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