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Eigene Verkehrsüberwachung
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Zur Erforderlichkeit der Verkehrsüberwachung - Kriterien für die Einrichtung von mobilen und stationären Messstellen
Vorrangige Ziele der Geschwindigkeitsüberwachung sind die Verkehrsunfallprävention sowie die Erhöhung der objektiven und subjektiven Verkehrssicherheit.
Durch die Geschwindigkeitsüberwachung sollen Unfälle verhütet, Unfallfolgen gemindert sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Daneben sollen die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden.
I. Befugnis
Gemäß § 48 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NW. 1980 S. 528) in der zurzeit gültigen Fassung ist die Kreisordnungsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr an Gefahrenstellen.
Bei der StädteRegion Aachen wird diese Aufgabe vom Amt für Ordnungsangelegenheiten, Arbeitsgruppe 32.2, Verkehrsüberwachung, wahrgenommen.
II. Gefahrenstellen
Zu den Gefahrenstellen im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 48 Abs. 2 OBG gehören:
- Unfallhäufungsstellen (unter Zugrundelegung der landesrechtlich vorgegebenen Richtwerte);
- Streckenabschnitte, an denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss, z. B. unmittelbare Nähe von Objekten für schutzbedürftige Personen, zudem Streckenabschnitte, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen genutzt werden;
- Feststellung überdurchschnittlich häufiger Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Als Kriterium für die Beurteilung der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen legt die StädteRegion Aachen den sog. V 85 - Wert zu Grunde. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSW NRW) hat sich als oberste Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde unter Hinweis auf die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen an anderer Stelle und die anerkannten Regeln der Straßenverkehrstechnik für die Berücksichtigung der 85 %-Geschwindigkeit (V 85) als Kriterium zur Beurteilung der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen. Der V 85 – Wert bedeutet im Umkehrschluss, dass 15 % der Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben;
- Baustellen bzw. unmittelbare Nähe zu Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen (hierbei stellt die StädteRegion Aachen nur auf langfristige Baustellen ab);
- Gründe des Lärmschutzes/Gründe der Luftreinheit.
Die mobilen Messstellen werden im Benehmen mit den Polizeipräsidium Aachen festgelegt. Im Vorfeld der Errichtung ortsfester Anlagen wird zudem eine Empfehlung der Unfallkommission (bestehend aus Vertretern der Bezirksregierung, des Landesbetriebes Straßenbau NRW, der zuständigen Polizeiinspektion, der Kreisordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde sowie der Verkehrsbetriebe) eingeholt. Die Einbindung der Unfallkommission erfolgt zur Sicherstellung aller relevanten Erkenntnisse vor Ort und Einbeziehung aller beteiligten Stellen.
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Dienstleistungen
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- Kraftfahrt-Bundesamt (Auskunft, externe Dienstleistung)
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Kraftfahrt Bundesamt (Auskunft, externe Leistung)
Kontakt
Verkehrsüberwachung
Zollernstraße
20
52070
Aachen
verkehrsueberwachung@staedteregion-aachen.de
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Mo. | - | Uhr | |||
Di. | - | Uhr | |||
Mi. | - | Uhr | |||
Do. | - | Uhr | |||
Fr. | - | Uhr |
und nach vorheriger Terminabsprache
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Tel: +49241 5198-3220
Stv. Arbeitsgruppenleitung
Frau Böttger
Tel: +49 241 5198-2675
Herr Küchmeister
Tel: +49 241 5198-2381
Frau Cremer
Tel: +49 241 5198-2367
Frau Dederichs
Tel: +49 241 5198-2365
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Tel: +49 241 5198-2294
Frau Meinen
Tel: +49 241 5198-2382
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