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Gebäudeeinmessungspflicht

Warum müssen Gebäude eingemessen werden?

Im Liegenschaftskataster sind flächendeckend für das Land Nordrhein-Westfalen alle Flurstücke und Gebäude aktuell darzustellen und zu beschreiben. Damit erfüllt das Liegenschaftskataster die Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft an ein Geobasisinformationssystem. Um der gesetzlichen Vorgabe nach Aktualität des Datenbestandes gerecht werden zu können, wurde dem jeweiligen Eigentümer mit § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW die Pflicht auferlegt, auf seine Kosten ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen.

Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?

Einmessungspflichtige Gebäude sind Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standfest sind.
Ebenfalls unterliegen Grundrissänderungen eines bestehenden Gebäudes der Einmessungspflicht.

Gebäude oder Anbauten von geringer Grundfläche (kleiner als 10 qm) oder geringer Bedeutung (beispielsweise Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten, Balkone, Außentreppen) oder die in § 62 der Landesbauordnung 2018 (SGV.NRW 232) aufgeführt sind, unterliegen dagegen nicht der Einmessungspflicht.

Wann entsteht die Pflicht der Gebäudeeinmessung?

Die Einmessung ist unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung von Ihnen selbstständig zu beantragen. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung besteht auch dann, wenn ein noch nicht eingemessenes Gebäude gekauft, ersteigert oder geerbt wurde. Ähnlich einer öffentlichen Last geht auch die Pflicht zur Gebäudeeinmessung auf die neuen Eigentümer über.
Eine Verjährung der Einmessungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.

Wie kann die Einmessungspflicht erfüllt werden?

Für den amtlichen Nachweis eines fertiggestellten Gebäudes im Liegenschaftskataster benötigt die Katasterbehörde eine Vermessung. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass das Gebäude in seinem tatsächlichen Grundriss und lagerichtig im Liegenschaftskatasterinformationssystem nachgewiesen werden kann. Baupläne und Lagepläne reichen hierfür nicht aus.

Anträge auf Gebäudeeinmessung können bei allen in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen und beim Kataster- und Vermessungsamt gestellt werden. Stellen Sie den Einmessungsauftrag immer schriftlich und wirken Sie darauf hin, dass die von Ihnen beauftragte Vermessungsstelle der Katasterbehörde umgehend eine Auftragsbestätigung zukommen lässt. Mit Ihrer Beauftragung ist die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung für Sie erfüllt.

Wie wird die Einmessungspflicht überwacht?

Die Bauaufsichtsbehörden in der StädteRegion Aachen informieren das Katasteramt regelmäßig über die Genehmigung und ggf. die Fertigstellung von Baumaßnahmen.
Liegt der Katasterbehörde 3 Monate nach der Fertigstellung kein Nachweis über die Beantragung der Gebäudeeinmessung vor, erhalten die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eine schriftliche Aufforderung, innerhalb eines Monats eine Vermessungsstelle mit der Einmessung des Gebäudes zu beauftragen. Geschieht dies nicht, veranlasst das Katasteramt die Gebäudeeinmessung auf Kosten der Eigentümer oder Erbbauberechtigten.

Wer trägt die Einmessungsgebühren und wie hoch sind diese?

Gebäudeeinmessungen werden nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) abgerechnet.

Die Kosten der Einmessung trägt der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks.
Sie setzen sich zusammen aus einer Pauschale (Grundaufwand) und einer gestaffelten Gebühr, deren  Höhe sich nach dem Gebäudewert richtet. Hierbei sind die Normalherstellungskosten maßgebend. Diese sind anhand der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 4. Juli 2021 in der Standardstufe 4 ohne Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln.

Grundaufwandspauschale: 350,-- Euro

Normalherstellungskosten: bis einschließlich 25.000,- Euro
Einmessungsgebühr: 240,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 25.000 bis 100.000 Euro
Einmessungsgebühr: 480,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 100.000 bis 350.000 Euro
Einmessungsgebühr: 720,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 350.000 bis 600.000 Euro
Einmessungsgebühr: 1.200,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 600.000 bis 1.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 1.920,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 1.000.000 bis 5.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 3.600,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 5.000.000 bis 10.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 4.800,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 10.000.000 bis 15.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 7.200,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 15.000.000 bis 20.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 9.600,-- Euro

Normalherstellungskosten: über 20.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 12.000,-- Euro

Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Übernahme von Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster ist gebührenfrei.