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Verbraucherinformation
Die Amtsapotheker_innen sind zuständig für die Überwachung des Arzneimittel- und Betäubungsmittelverkehrs.
Neben den öffentlichen Apotheken vor Ort, ist der Bezug von Arzneimitteln auch über eine Versandapotheke möglich. Angemerkt sei, dass eine Überwachung von Arzneimitteln nach deutschem Recht nur für inländische Versandapotheken gilt. Sollten Sie eine Arzneimittelbestellung über eine ausländische Versandapotheke tätigen, unterliegt diese nicht deutschen Gesetzen. Damit entfällt auch die Überwachung durch die deutschen Arzneimittelbehörden, wodurch die Qualität beinträchtigt und/oder die Sicherheit für den Verbraucher potentiell gefährdet sein kann. Auch sind in diesem Fall Zollbestimmungen für die Einfuhr von Arzneimitteln nach Deutschland zu beachten.
Zu Ihrer Medikationssicherheit kann eine Stammapotheke Ihrer Wahl wesentlich beitragen, indem sie Ihre Arzneimittel auf potentielle Wechselwirkungen untereinander prüft. Patienten, die durch mehrere Ärzte gleichzeitig medikamentös behandelt werden, laufen Gefahr, dass sich ihre Arzneimittel untereinander gegenseitig beeinflussen. Örtliche Apotheken bieten zumeist einen Kundenkartenservice an, im Rahmen dessen ein Interaktionscheck ihrer Medikation durchgeführt wird.
Reisen unter Mitnahme von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel stellen eine besondere Gruppe der Arzneimittel dar, die wegen großer Suchtgefahr einer besonderen gesetzlichen Überwachung unterliegen. Sofern bei einer Reise ins Ausland Betäubungsmittel mitgenommen werden sollen, muss für die Einreise in andere Länder eine amtliche Bescheinigung mitgeführt werden. Weitere Informationen und Ansprechparnter_innen finden sie hier:
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Dienstleistungen
- Medikamentenmitnahme in das Ausland (nach ''Schengener Abkommen'', z.B. Betäubungsmittel)