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Kurzzeitkennzeichen
Rechtsgrundlage: § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Zuteilung für Probe- und Überführungsfahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen:
Am Zulassungsschalter sind vorzulegen:
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung und Ausweis der/des Geschäftsführer/s
- Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter für Sie den Antrag stellt. Der Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten ist zusätzlich zum Ausweis des Vollmachtgebers vorzulegen.
- Nachweis, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist, z.B.:
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
- ausländische Fahrzeugdokumente mit Angabe der EG-Typengenehmigungsnummer
- ggf. Kopien der genannten Dokumente oder andere Unterlagen, die einen Abgleich der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ermöglichen
- wenn der Antragsteller nicht in der StädteRegion Aachen wohnhaft/ansässig ist, ist der Standort des Fahrzeuges in der StädteRegion Aachen anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (Prüfbericht gem. § 29 StVZO)
- Elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
Ausnahmen/Beschränkungen:
- Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ oder es wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis bestehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden (§42 Abs. 6 FZV)
- Bei einem Fahrzeug ohne Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung dürfen nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden (§ 42 Abs. 7 FZV).
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