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Merkblatt Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Bei der Beantragung und Verwendung von Kurzzeitkennzeichen ist Folgendes zu beachten:
 

  1. Kurzzeitkennzeichen dürfen bei Bedarf nur für
     
    • Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf eines Fahrzeuges) und
    • Überführungsfahrten
       
    zugeteilt werden.
    Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden.
     
  2. Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
  3. Das Fahrzeug darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. - Ausnahmen, s.u.
  4. Der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung muss nach dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegen. - Ausnahmen, s.u.
  5. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden. Die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zum Ablaufdatum beschränkt und wird auf dem Fahrzeugschein vermerkt. Das Fahrzeug wird im Fahrzeugschein konkret bezeichnet. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  6. Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwaige vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
  7. Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Fahrzeugschein müssen nicht zurückgegeben werden.
  8. Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland.
  9. Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung)
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung und Ausweis der/des Geschäftsführer/s
  • Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt. Der Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten ist zusätzlich zum Ausweis des Vollmachtgebers vorzulegen.
  • wenn der Antragsteller nicht in der StädteRegion Aachen wohnhaft/ansässig ist, ist der Standort des Fahrzeuges in der StädteRegion Aachen anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen
  • Nachweis, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist, z.B.:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
    • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
    • ausländische Fahrzeugdokumente mit Angabe der EG-Typgenehmigungsnummer
    • ggf. Kopien der genannten Dokumente oder andere Unterlagen, die einen Abgleich der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ermöglichen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (Prüfbericht gem. § 29 StVZO)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)


Ausnahmen/Beschränkungen:
 

  • Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ oder es wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis bestehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden (§ 42 Abs. 6 FZV)
  • Bei einem Fahrzeug ohne Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung dürfen nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
    Wir dem Fahrzeug bei der Untersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur der festgestellten Mängel in einer geigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
    Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden (§ 42 Abs. 7 FZV).

Kontakt

Straßenverkehrsamt
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Tel: +49 241 5198-6500
Fax: +49 241 5198-80650

info.stva@staedteregion-aachen.de

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