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Einsatz von Pferden bei Rosenmontagsumzügen und Festtagsumzügen

Von Tierschützern wird zunehmend das Mitführen von Pferden in Rosenmontags- oder anderen Festumzügen beklagt, da die Tiere während der Zurschaustellung einem massiven Stress und damit Leiden durch Geräusche und sonstigen Störelementen ausgesetzt sind.
Auch würden Pferde hierzu medikamentell z. B. mit Tranquilizern oder Medikamenten ähnlicher Wirkung behandelt.
Zudem gehe das Mitführen in Umzügen für Menschen und Tiere mit einer nicht unerheblichen Gefahr einher.
Tierschützer stufen die beschriebene Verwendung von Pferden vielfach als Tierquälerei ein.
Es gilt nun zu prüfen, ob oder unter welchen Voraussetzungen Pferden in Festumzügen oder Rosenmontagszügen eingesetzt werden können.


Beurteilung:

Nach § 3 Ziffer 1 Tierschutzgesetz  ist es verboten, Tieren Leistungen abzuverlangen, denen sie offensichtlich nicht gewachsen sind oder die offensichtlich ihre Kräfte übersteigen.

Nach § 3 Ziffer 6 Tierschutzgesetz ist es verboten, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass eine Erheblichkeit vorliegt.

Aus Sachverständigen Sicht ist das Einsetzen von Pferden in Karnevalszug oder anderen Umzügen nur dann als tierschutzwidrig bis hin als Tierquälerei zu bewerten, wenn die eingesetzten  Pferde an die besondere Belastung eines solchen Umzugs nicht oder in nicht ausreichendem Maße gewöhnt sind.

Polizeipferde absolvieren ein konsequentes, teilweise mehrjähriges Training,  um die an ihre Aufgabe gestellten besonderen Erfordernissen zu lernen und bewältigen zu können.
Hierzu gehört ruhiges Verhalten in  größeren Menschengruppen,  bei unvorhergesehenen Geräuschen wie Schüssen oder Knallkörpern, Feuer, bei flatternden Transparenten oder Tüchern, usw.  

Nur ein gewöhntes Pferd reagiert in solchen Situationen souverän und ruhig und bleibt dadurch auch für den Reiter kontrollierbar und steuerbar.
Ähnliche oder gleiche Anforderungen sind auch an Pferde zu stellen, die in Festtagsumzügen eingesetzt werden.

Auch sie müssen zwingend  ein gezieltes Training absolvieren und  auch regelmäßig Nachschulungen erfahren, um ohne körperliche Belastung,  Stress und Angst die geforderte Leistung zu meistern.

Hierzu können zusätzlich auch Hilfsmittel wie zum Beispiel die Verwendung von Scheuklappen oder Maßnahmen, die das Hörvermögen einschränken u. ä  unterstützend  eingesetzt werden.

Selbstverständlich spielt auch das Temperament eines Pferdes bei der Beurteilung der Geeignetheit eine Rolle.
Dabei bringen von Natur aus ruhigere Pferde oft bessere Voraussetzungen für die weitere Ausbildung mit, als hoch im Blut stehende, temperamentvolle Individuen.

Gewöhnte und für den besonderen Einsatz ausgebildete und trainierte Pferde benötigen keine Medikation.
Eine  fehlende Gewöhnung oder mangelhafte Ausbildung lässt sich aber nicht durch den Einsatz von Arzneimitteln wie Tranquilizern kompensieren, zumal von diesen Medikamenten auch unerwünschte Nebenwirkungen ausgehen können.
So kann zum Beispiel eine drohende Gangunsicherheit  durch den Einsatz von Medikamenten eine tatsächliche Gefährdung für Personen und Pferde mit sich bringen.
Auch können paradoxe Reaktionen durch den Medikamenteneinsatz auftreten, die ebenfalls das Gefahrenpotential erhöhen.

Losgelöst von den besonderen Voraussetzungen, die an die Pferde in Festumzügen zu stellen sind, ist aber auch die hohe Qualifikation des Reiters von Wichtigkeit sowie seine nicht beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit (Alkoholverbot für Reiter) während des Ritts.

Zur Unterstützung sollte auch eine der Pferdegruppe angemessene Zahl von Fußpersonen mitgeführt werden, die im Bedarfsfall zusätzlich zum Reiter beruhigend auf Pferde einwirken können.

Angepasst an die Belastung der Pferde ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die verwendeten Pferde regelmäßig, d.h. etwa alle 4 Stunde die Möglichkeit erhalten, Trinkwasser aufzunehmen.


Fazit:

Die Beurteilung der gestellten Frage hat somit ergeben, dass Ausbildung, Training und Gewöhnung der Pferde sowie ihre individuelle Geeignetheit  neben der Qualifikation des Reiters Schlüsselkriterien  für den Einsatz von Pferden in Festumzügen sind.
Dabei sind auch tiergerechte Hilfsmittel einzusetzen, die vermeidbare Belastungen reduzieren.

Diese gilt nicht nur  für den Einsatz von Polizeipferde im Dienst, sondern gleichermaßen auch für Pferde in Festumzügen wie im Rosenmontagszug oder bei ähnlichen Veranstaltungen.

Außerdem sollten die Veranstalter auch dazu angehalten werden, die im Umzug eingesetzten Pferde mindestens alle 4 Stunden zu tränken und eine ausreichende Anzahl von Begleit-personen zu Fuß in der Nähe der Pferde mitzuführen, damit  im Bedarfsfall die Möglichkeit gegeben ist, ein Pferd an der Hand zu führen.

Gut ausgebildete qualifizierte Reiter sind ebenso erforderlich wie gut ausgebildete Pferde.

Kontakt

Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Carlo-Schmid-Straße 4
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Tel: +49 241 5198-3949
Fax: +49 2405 95018

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