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Besuch einer Schule im Ausland

 

 

Was Eltern wissen sollten
 
Grundsätzlich ist die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule in Deutschland zu erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Wenn Ihr Kind eine Schule im grenznahen Ausland (hier: Belgien oder Niederlande) besuchen soll, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen Antrag stellen Sie beim Schulamt für die Städteregion Aachen.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist u. a. zu berücksichtigen, dass das Schulgesetz für alle Kinder und Jugendliche eine bestimmte Mindestbildung vorsieht. Das bedeutet, dass berücksichtigt wird, ob durch den Schulbesuch im grenznahen Ausland ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung sichergestellt ist.

Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn auch der ausländische Schulträger oder die ausländische Schulaufsichtsbehörde die Aufnahmebereitschaft erklärt hat.

Sie sollten berücksichtigen, dass an ausländischen Schulen nicht die Abschlüsse erreicht werden können, die das deutsche Schulwesen vorsieht und dass ein späterer Übergang auf deutsche Schulen wegen unterschiedlicher Lehrpläne und Lehrinhalte erschwert ist.
 

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
 
Besucht Ihr Kind eine Grundschule, müssen besonders wichtige Gründe vorliegen, die nach Abwägen aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht in der deutschen Schule vorgehen.
 
Besonders wichtige Gründe sind z. B. dann anzunehmen, wenn

  • das Kind aus dem Ausland zuzieht, wo es bislang eine ausländische Schule besucht hat, in Familien mit Doppelstaatsangehörigkeit das Kind überwiegend in einer anderen Kultur und Sprache aufgewachsen ist, darin weiter erzogen werden soll und zu erwarten ist, dass der Schwerpunkt der künftigen Lebensbeziehungen des Kindes im Ausland liegen wird, oder 
  • besondere persönliche Umstände unter Berücksichtigung des deutschen Schulangebotes den Besuch einer Schule im Ausland rechtfertigen.

In der Sekundarstufe I und II müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass Ihr Kind eine ausländische Schule besucht. Unerlässlich bleibt der Besuch der deutschen Berufsschule, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis besteht.

Informationen zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen den Benelux-Ländern und Nordrhein-Westfalen erhalten Sie unter "Links".