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Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (AO-SF) und Orte sonderpädagogischer Förderung

 

Vorbemerkung

Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat ein Kind in Nordrhein-Westfalen, wenn es, nach einer entsprechenden Entscheidung der Schulaufsicht, der pädagogische und gegebenenfalls auch medizinische Gutachten zugrunde liegen, in seiner persönlichen Entwicklung und seinen Leistungen eine besondere Unterstützung benötigt.

 

Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können Lern- und Entwicklungsstörungen, Geistige Behinderung, Körperbehinderung, Hör- und Sehschädigungen oder Autismus-Spektrum-Störungen begründen. Ein Verfahren auf Feststellung des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung wird auf Antrag der Eltern eröffnet, in Ausnahmefällen auf Antrag der Schule (vgl. §11 und 12 AO-SF).


Antragstellung & Verfahren

Einen Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Eltern bei der allgemeinen Schule stellen. Diese leitet den Antrag an die zuständige Schulaufsicht weiter. Die Schulaufsicht entscheidet daraufhin, ob das Verfahren eröffnet wird. Ist dies der Fall, werden eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung beauftragt, gemeinsam den Umfang der notwendigen Förderung festzustellen.


Die zuständige Schulaufsicht entscheidet aufgrund der Gutachten, ob für das Kind ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht. Diese Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und begründet.

Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung & Bildungsgänge
Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind Lernen, Sprache, Emotionale und soziale  Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung (vgl. § 2 Abs. 2 AO-SF).

 

Im Rahmen der Inklusion wird zwischen den zielgleichen Bildungsgängen der allgemeinen Schulen und den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung unterschieden. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen, soweit es die Verordnung nicht anders vorsieht. Wird an einer Schule in unterschiedlichen Bildungsgängen unterrichtet, wird dieser durch innere und äußere Differenzierung gestaltet.


Orte sonderpädagogischer Förderung

Orte der sonderpädagogischen Förderung sind die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), die Förderschulen und die Schulen für Kranke. Sonderpädagogische Förderung soll in der Regel in der allgemeinen Schule stattfinden. Abweichend hiervon haben die Eltern die Möglichkeit, eine Förderschule als Ort der sonderpädagogischen Förderung zu wählen. (vgl. § 20 Abs. 2 SchulG NRW).