Breadcrumb

Angehörige der Berufe im Gesundheitswesen müssen Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für ihren Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift des Betriebssitzes anzeigen sowie die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachweisen. Auch nachträgliche Änderungen, einschließlich der Änderung des Familiennamens, müssen angezeigt werden.

Werden die beruflichen Befugnisse nicht eingehalten oder die Berufspflichten nicht erfüllt, so unterrichtet das Gesundheitsamt die für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zuständige Behörde.

Diese Vorschriften gelten entsprechend für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker .

Eine Anzeigepflicht besteht auch für Personen, die gegen Entgelt in selbständiger Tätigkeit kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen. Das für den Betriebssitz zuständige Gesundheitsamt muss unverzüglich unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung informiert werden. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung zusammen mit einem Führungszeugnis und einem ärztlichen Zeugnis beizufügen, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anzeigepflichtige Person zur Ausübung der beabsichtigten Pflegetätigkeit ungeeignet ist.

Wer im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen unter Angabe von Namen, Anschrift, beruflicher Ausbildung jeder Pflegekraft und Benennung der leitenden Pflegekraft; für jede dieser Personen sind die oben genannten Unterlagen vorzulegen.

Die Anzeigepflichten gelten entsprechend für Tätigkeiten des Rettungsdienstes, der Notfallrettung und des Krankentransportes.

Kontakt

Medizinalaufsicht
Trierer Straße 1
52078 Aachen