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Anlass einer Gebäudeeinmessung
Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Sie können von Menschen betreten werden und sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.
Alle nach dem 01.08.1972 errichteten oder in ihrem Grundriss veränderten Gebäude unterliegen nach § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes der Gebäudeeinmesungspflicht.
Arbeitsschritte
Spätestens drei Monate nach Fertigstellung muss die Gebäudeeinmessung durch den Eigentümer bei einer hierzu befugten Vermessungsstelle (öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder der Katasterbehörde) in Auftrag gegeben werden.
Die beauftragte Vermessungsstelle ist verpflichtet, die Einmessung innerhalb von fünf Monaten durchzuführen und die Vermessungsschriften zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster bei der zuständigen Katsterbehörde einzureichen.
Bei den örtlichen Vermessungsarbeiten werden der Grundriss und die Lage des neu errichteten Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen und bereits bestehenden Gebäuden erfasst. Die aktuelle Nutzung, Dachform und -ausrichtung, Geschosszahl, Hausnummer, Eigennamen sind weitere Daten die dokumentiert werden.
Kosten
Die Kosten einer Gebäudeeinmessung richten sich nach einem für alle Vermessungsstellen in NRW geltenden Kostentarif. Grundlage für die Ermittlung der Kosten sind die Normalherstellungskosten (NHK 2000) der neu errichteten Gebäude.
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Ansprechpartner/-innen
Durchführung einer Gebäudeeinmessung
Herr Andreas Bruchhage
Tel: +49 241 5198-6285
Fax: +49 241 5198-86285
andreas.bruchhage@staedteregion-aachen.de
Raum: F 134