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Eigenanteil für die Beschaffung von Schulbüchern

 

Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte müssen sich gemäß § 96 Absatz 3 Schulgesetz (SchulG) an den Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln (in der Regel Schulbücher) mit einem Eigenanteil beteiligen.

 

Der Eigenanteil entfällt

 

  • nach § 96 Absatz 3 SchulG für Schülerinnen und Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten,
  • darüber hinaus für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgetz (AsylbLG).

 

Weitere Infos z.B. zur Höhe des Eigenanteils oder zu Zuschüssen zum Schulbedarf erhalten Sie über die Linkliste.

Infos zur Antragsstellung finden Sie unter der Dienstleistung.