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Bescheinigungen Liegenschaftskataster

Identitätsbescheinigung

Es wird amtlich bescheinigt, dass eine historische und die aktuelle Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) die gleiche Lage in der Örtlichkeit beschreiben.

Flurstücksbezeichnungen können sich im Laufe der Zeit durch wiederholte Fortführung der Flurstücke ändern, so dass z.B. bei älteren Grundbucheintragungen in Abteilung II oftmals nicht sofort erkennbar ist, auf welches Flurstück sich ein Recht oder eine Belastung (z.B. ein Wegerecht) bezieht. Aber auch alte Verträge oder Vereinbarungen beinhalten oftmals alte Flurstücksbezeichnungen. Das Kataster- und Vermessungsamt ist in der Lage, die Historie eines jeden Flurstückes lückenlos zurückzuverfolgen und kann so ermitteln, auf welches aktuelle Flurstück sich das eingetragene Recht oder die Belastung bezieht.

Die Erteilung der Identitätsbescheinigung ist gebührenpflichtig.

Bescheinigung nach § 1026 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wenn ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (zum Beispiel einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt wird, so werden nach § 1026 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienstbarkeit frei, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, d.h. wenn die Grunddienstbarkeit nur auf einen bestimmbaren Teil des Grundstücks beschränkt ist.

Auf Antrag kann eine entsprechende Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, erteilt werden, sofern sich dies von der das Liegenschaftskataster führenden Behörde an Hand ihrer Unterlagen feststellen lässt.

Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, da diese sich oft auf historische Flurstücke beziehen. Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Belastung für den nicht betroffenen Teil des Grundstücks löschen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese katasterliche Bescheinigung als beurkundete katasterbehördliche Auskunft für das Grundbuchamt keine zur Löschung einer Grunddienstbarkeit bindende Bescheinigung ist; gleichwohl erleichtert sie dem Grundbuchamt die eigenständig zu treffenden Entscheidungen.

Unschädlichkeitszeugnis

Es wird amtlich bescheinigt, dass das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks frei von Belastungen übertragen werden kann.

Ein Grundstück kann durch Hypotheken, Grund- und Rentenschulden oder durch andere dingliche Rechte belastet sein. Dennoch ist es möglich, einen Teil dieses Grundstücks (Trennstück) zu veräußern. Das Unschädlichkeitszeugnis dient der lastenfreien Übertragung des abzutrennenden Grundstücksteiles. Dafür muss das Trennstück im Verhältnis zum Reststück von geringem Wert und Umfang sein. Außerdem muss die Rechtsänderung für alle Beteiligten unschädlich sein.

Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist gebührenpflichtig.

Grenzbescheinigung

Es wird amtlich bescheinigt, dass auf einem Flurstück ein Gebäude errichtet wurde und ob ein Grenzüberbau vorliegt.

Vielfach verlangen Kreditgeber für eine Finanzierung einen Auszug aus der Liegenschaftskarte mit dem eingezeichneten Gebäude. Gelegentlich wird jedoch darüber hinaus eine Grenzbescheinigung gefordert.

Die Erteilung der Grenzbescheinigung ist gebührenpflichtig.

Für Grundstücke in der Städteregion Aachen können Grenzbescheinigungen bei allen in Nordrhein-Westfalen zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und beim Kataster- und Vermessungsamt beantragt werden

Ansprechpartner/-innen

Frau Margret Unterberger
Tel: +49 241 5198-6217
Fax: +49 241 5198-80621
margret.unterberger@staedteregion-aachen.de
Raum: F 129