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Grenzniederschrift
- Durchschriften der Bekanntgaben sind der Grenzniederschrift beizufügen. Dies gilt auch für Dauervollmachten. Der bisher übliche alleinige Hinweis in der Grenzniederschrift auf eine eingesehene Dauervollmacht reicht nicht.
(Nr. 26.2.4 Erhebungserlass und Nr. 24.5.3. Frage-/Antwortsammlung zum Erhebungserlass) - Die Checkliste „Vermessungsschriften“ mit dem Stand vom 24.10.2017 enthält konkrete Erläuterungen zu den formalen Ansprüchen an Vermessungsschriften, insbesondere zur Bevollmächtigung von Vertretern bei Grenzniederschriften. Danach ist die Vertretungsberechtigung für eine Firma durch einen aktuellen Handelsregisterauszug (nicht älter als ein Jahr) nachzuweisen. Der Handelsregisterauszug ist der Grenzniederschrift beizufügen.
- Grenzpunkte, zu denen in der Verhandlung Aussagen getroffen werden, sind durch Nummern zu bezeichnen und über diese Nummern mit den Aussagen zu verknüpfen. Pauschale Beschreibungen wie beispielsweise „die vorgefundenen“ oder die „neuen Grenzpunkte“ sind nicht zulässig.
(Nr.24.3.3 Erhebungserlass) - Erklärungen abgeben und Anträge stellen im Abschnitt D) der Grenzniederschrift können nur anwesende Beteiligte. Insofern sind die bisher oft verwendeten allgemeinen Aussagen „Die Beteiligten“ oder „Alle Beteiligten“ nur dann zutreffend, wenn wirklich alle Beteiligten anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die anwesenden Beteiligten mit der ihnen zugeordneten Nummer bei der für sie zutreffenden Erklärung oder dem von ihnen gestellten Antrag aufgeführt werden.
(Antwort in der Frage-/Antwortsammlung zu Anlage 12 Erhebungserlass „Grenzniederschrift“) - Die Bestandteile der Grenzniederschrift sind so zusammenzufügen, dass ein Austausch von Blättern nicht möglich ist. Ihre Zusammengehörigkeit muss zweifelsfrei erkennbar sein und darf nicht nachträglich manipuliert werden können (z.B. vor dem Zusammenheften gemeinsam umknicken und gemeinsam siegeln). In allen Fällen sind die einzelnen Blätter durchzunummerieren. Das einfache Zusammenheften (mit Tacker) ist nicht ausreichend.
(Nr. 24.4.3 Erhebungserlass und Nr. 24.4.3. Frage-/Antwortsammlung zum Erhebungserlass)
Darstellung von Gebäuden im Fortführungsriss
- Die Anlage 9 zum Erhebungserlass enthält konkrete Vorgaben zur Erfassung von Gebäuden, Bauteilen und Bauwerken und deren Darstellung im Fortführungsriss. Die dort beschriebene zeichnerische Ausarbeitung steht teilweise im Widerspruch zu der noch gültigen ZV-Riss. Nach der Nr. 28.2.2 Erhebungserlass ist der Gebäudegrundriss jedoch entsprechend der Anlage 9 zu erfassen und zu dokumentieren.
Bitte beachten: Hinweise in der Frage-/Antwortsammlung zu Nr. 28 Erhebungserlass.
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Grundlagen sind auf den Seiten der Bezirksregierung dokumentiert (siehe unter Links).
Hier kann sowohl der Erhebungserlass NRW als auch - unter dem Thema "Ausführung von Liegenschaftsvermessungen" - die Frage- und Antwortsammlung als Bestandteil des Dokuments "Informationen zum Erhebungserlass (Zip-passwortgeschützt)" heruntergeladen werden.
Kontakt
Aktualisierung Liegenschaftskataster
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20
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