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Hilfen zum Lebensunterhalt

 

Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, haben evtl. Anspruch auf existenzsichernde Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftest Buch (Sozialhilfe – SGB XII). Die Art der Leistung und die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung sind abhängig davon, ob die betreffende Person und dessen Familienangehörige erwerbsfähig sind oder nicht.

Erwerbsfähige Personen erhalten ggfls. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Diese Leistungen gewährt das Jobcenter.

Personen, die aus Altersgründen oder wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten können, erhalten entsprechende Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt oder als Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zuständig hierfür ist die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnortes.