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Hier handelt es sich grundsätzlich um alle Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe:
- gelagert
- abgefüllt
- hergestellt oder
- behandelt
werden.
Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und von öffentlichen Einrichtungen zählen hierzu auch Anlagen zum Verwenden von wassergefährdenden Stoffen.
Solche Anlagen sind zum Beispiel der privat genutzte Heizöltank, Abfüllanlagen in chemischen Werken oder das Motoröl-Fass in der Kraftfahrzeug-Werkstätte.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten zahlreiche Grundsatzanforderungen, die zu beachten sind, wenn eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, aufgestellt, instand gesetzt, betrieben und stillgelegt wird.
Grundsätzlich dürfen Anlagen zum Abfüllen, Lagern oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt ist. Von dieser Pflicht befreit sind diverse Anlagen. Die verschiedenen Ausnahmetatbestände ergeben sich aus § 63 WHG in Verbindung mit § 41 AwSV.
Die Grundsatzanforderungen, die die Anlagen erfüllen müssen, werden in § 17 der AwSV beschrieben. In den Anlagen 5 und 6 sind die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufgeführt, die der Prüfpflicht unterliegen. Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Link: Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
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20
52070
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Termine nach Vereinbarung
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Fax: +49 241 5198-87027
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Tel: +49 241 5198-7060
Fax: +49 241 5198-87060
achim.jeske@staedteregion-aachen.de
Frau Nadine Löcker
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Fax: +49 241 5198-87022
nadine.loecker@staedteregion-aachen.de