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Anmeldung einer Tierhaltung


Jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (Pferde, Esel, Zebras und Kreuzungen), Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel), Gehegewild, Kameliden und Bienenvölkern sowie Betreiber von Aquakulturanlagen müssen ihren Tierbestand unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und des Standortes beim zuständigen Veterinäramt registrieren lassen. Auch Hobbyhalter, die die genannten Tiere nicht aus wirtschaftlichen Gründen halten, sind zur Registrierung verpflichtet.

Als Tierbestand gelten alle Tiere, die hinsichtlich der gemeinsamen Unterbringung eine seuchenhygienische Einheit bilden, auch wenn sie verschiedenen Eigentümern gehören (z. B. Reitställe oder Fischteiche).

Für diese nach § 26 und § 45 der Viehverkehrsverordnung sowie der Bienenseuchen-Verordnung und der Fischseuchenverordnung vorgeschriebenen Meldungen können Sie gerne das rechts im Feld Formulare / Infos zur Verfügung gestellte Formular „Anmeldebogen Tierhaltung“ nutzen. Dieses wird nach Eingang im hiesigen Amt der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen in Münster zur Registrierung vorgelegt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen.

Geflügelhalter müssen Ihre Hühner und Truthühner regelmäßig durch einen Tierarzt gegen die atypische Geflügelpest (Newcastle Disease) impfen lassen. Außerdem muss ein Bestandsregister geführt werden. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere, alle Tierzugänge und Tierabgänge mit Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters bzw. des Erwerbers oder die Registriernummern der beteiligten Betriebe sowie das Datum des Zugangs bzw. Abgangs einzutragen. Das Bestandsregister ist fortlaufend zu aktualisieren und dem Veterinäramt auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Zusammenfassung der wichtigesten Informationen zum Thema Geflügelhaltung finden Sie im Feld Formulare / Infos.

Schaf- und Ziegenhalter müssen Ihren Tierbestand ebenso in einem Bestandsregister erfassen. Außerdem müssen Schafe und Ziegen mit Ohrmarken gekennzeichnet werden, damit sie eindeutig ihrem Ursprungsbestand zugeordnet werden können. Schafe und Ziegen müssen innerhalb der ersten 9 Lebensmonate individuell mit einem elektronischen und einem herkömmlichen Kennzeichen markiert werden. Soll ein Tier den Geburtsbetrieb vor Ablauf der ersten 9 Monate verlassen, hat die Kennzeichnung auch davor zu erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist für Tiere möglich, die innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt innerhalb von Deutschland geschlachtet werden. Diese können mit einer einfachen, weißen Betriebsohrmarke gekennzeichnet werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Landeskontrollverbandes Nordrhein-Westfalen unter der Rubrik Tierkennzeichnung. Verlassen Schafe/Ziegen den Bestand (z.B. beim Verkauf der Tiere), ist der abgebende Tierhalter verpflichtet, ein Begleitdokument auszustellen. Das Begleitdokument ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen und muss von diesem mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zum Thema Schaf- und Ziegenhaltung finden Sie im Feld Formulare / Infos.

Bitte beachten Sie, dass bei der Haltung von Schweinen ggf. hohe Anforderungen an die Haltung selbst sowie an die Haltungseinrichtung gestellt werden. Informieren Sie sich bitte beim hiesigen Amt rechtzeitig über die geltenden Bestimmungen und Anforderungen an die von Ihnen geplante Schweinehlatung. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zum Thema Schweinehaltung finden Sie im Feld Formulare / Infos.

Die umfangreichen Bestimmungen und Auflagen, die für die Haltung von Rindern gelten, können Sie gerne direkt bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen der StädteRegion Aachen erfragen.