Breadcrumb

Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte junge Menschen

Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Auch junge Volljährige können bei Bedarf und bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Eingliederungshilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erhalten. 

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dem jungen Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die nebenstehenden Mitarbeiterinnen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. In einem persönlichen Gespräch werden Sie dahingehend beraten, ob Eingliederungshilfe infrage kommt oder ob vielleicht andere Hilfeformen besser geeignet wären. Eingliederungshilfe kann nur gewährt werden, wenn keine gleichartigen Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (zum Beispiel Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger) bestehen. 

Um zu bestimmen, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt, muss das Jugendamt eine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie, eines Kinder- oder Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einholen. Je nach Bedarf werden zusätzliche Stellungnahmen (zum Beispiel der Schule) zur Frage der Teilhabebeeinträchtigung angefordert. 

Nach einem persönlichen Beratungsgespräch und einem Hausbesuch entscheidet das Amt für Kinder, Jugend und Familienberatung unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen darüber, ob und in welcher Form Eingliederungshilfe gewährt wird.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, klären Sie am besten in einem Beratungsgespräch, da dies je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann. Bitte stimmen Sie Besuchstermine vorher telefonisch ab.