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Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren.

Hierbei wird eine Kompensation im räumlichen und funktionellen Zusammenhang zum Eingriff bevorzugt. Z.B. kann der Verlust einer Hecke aufgrund der Errichtung eines Gebäudes durch Pflanzung einer neuen Hecke in der Nähe des Gebäudes ersetzt werden. Hierdurch kann der Stellenwert der alten Hecke für Natur- und Landschaft vor Ort wieder erreicht werden.
Mögliche Maßnahmen sind z.B.:
- Pflanzung von Hecken, Feldgehölzen, Bäumen, Sträuchern,
- Umwandlung von Acker in Dauergrünland,
- Entwicklung von Streuobstwiesen,
- Renaturierung von Fließgewässern,
- Umwandlung eines Fichtenforstes in heimischen Laubwald
- Wiedervernässung von trockengelegtem ehemaligen Feuchtgrünland
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Ansprechpartner/-innen
für Monschau und Simmerath
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für Stolberg, Eschweiler und Roetgen
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für Baesweiler, Herzogenrath, Alsdorf und Würselen
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